ich beziehe derzeit ALG I und falle ab 1.4.07 in ALG II. In Anbetracht meiner Bemühungen nach einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, gehe ich davon aus, daß ich hieran nichts mehr ändern kann. In Vorbereitung dieser Zukunftsaussichten bin ich in eine preiswertere Wohnung gezogen, welche von der WBG als ALG II - sicher definiert wurde. Ich bewohne nunmehr 55 qm in einer 2-Zimmer-Wohnung für eine Warmmiete iHv 335 EUR mon.
Ich bin alleinstehend und werde demnächst 43 Jahre alt. Desweiteren halte ich aus psychotherapeutischen Gesichtspunkten einen Hund. Nur eine Zwei "-Raum-Wohnung ist als würdevoll zu betrachten, schließlich will ich auch mal Besuch empfangen und nicht in einem Bett mit ihm schlafen müssen. Dementsprechend habe ich am Standard Abstriche gemacht, um eine preiswerte Wohnung zu erhalten.
Meine Frage ist nun: Ist diese Wohnung aus Sicht Sozialrecht eine ALG II - angemessene Wohnung?
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Regional bestehen hinsichtlich der zu gewährenden Kosten der Unterkunft große Unterschiede, die wiederum aus den Unterschieden in den regionalen Mietpreisen resultieren. Für Ihr Bundesland sind die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II
(AV-Wohnung) zum 1. Juli 2005 in Kraft getreten, und somit amßgeblich.
Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist danach die Brutto-Warmmiete einer Wohnung – unabhängig von ihrer Größe. Angemessen ist danach für: 1-Personen-Haushalt: 360 €, 2-Personen-Haushalt: 444 €, 3-Personen-Haushalt: 542 €, 4-Personen-Haushalt: 619 €, 5-Personen-Haushalt: 705 €. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 €.
Für Sie folgt daraus, dass Ihre Wohnung ALG2 - fest ist. An sie gerichtete Umzugsaufforderungen wären rechtswidrig. Sollte das zuständige Jobcenter anderer Auffassung sein, setzen Sie Ihre Ansprüche einfach per Anwalt - notfalls im Eilverfahren - beim Sozialgericht durch.
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.