Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit bezieht sich generell auf die bisherige Tätigkeit aus dem Arbeitsvertrag. Daraus folgt auch, dass die Vergütung gleich sein muss. Eine geringwertigere Tätigkeit darf dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen nicht zugewiesen werden.
Wenn der AG keine passende Stelle hat, muss er den Anspruch aus betrieblichen Gründen ganz ablehnen. Eine andere Stelle könnte Ihnen zugewiesen werden, falls Ihr Vertrag das zulässt. Eine Gehaltskürzung wäre nicht zulässig. Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen haben Sie Anspruch auf Teilzeit und auch Anspruch auf anteiligen Lohn.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Arbeiten in Elternzeit
29. Juli 2013 20:49 |
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36€
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Arbeitsrecht
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Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehte Damen und Herren
Ich befinde mich z Zt. In Elternzeit und habe fristgerecht einen Antrag auf Arbeit für 15 h die Woche eingereicht. Das unternehmen ist sehr groß und es gab auch keinen Widerspruch.
Allerdings wurde mir mitgeteilt, dass es keine stelle für mich gibt. Zumindest mit meiner gehaltsgruppe. Mir wurde eine andere Tätigkeit für die zeit der Elternzeit angeboten. Die bezahlung fiele 3 tarifgruppen geringer aus.
Kann ich für das arbeiten während der Elternzeit auf meine alte gehaltsgruppe bestehen? Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage kann ich mich berufen? Arbeitsvertrag?
Muss ich den geringwertigeren Job annehmen?
Lt. Personalabteilung ist meine Alternative einfach zu Hause bleiben!
Vielen dank und Grüße
Trifft nicht Ihr Problem?
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