Unterhalt volljähriges Kind Berücksichtigung Stiefkinder Unterhaltspflicht KM

| 22. Juli 2013 20:36 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Folgender SV:

Uneheliches Kind A ist im Mai volljährig geworden und hat im Juli die allgemeine Schulische Ausbildung beendet. Lebt bei der KM. KV zahlt Unterhalt aus einem Titel des JA, zuletzt vor ca. einem Jahr neu berechnet. Summe: 377 €. KV neu verheiratet, Ehefrau nicht berufstätig (Studium), ein gemeinsames Kind (1) und zwei Stiefkinder (10 u 13). KV Beamter (A10), Vollzeit beschäftigt. Stiefkinder erhalten keine Sozialleistungen, keinen Unterhalt vom pflichtigen Vater, Beistandschaft des JA konnte trotz Strafanzeige etc. den Vater der Stiefkinder nicht zahlungsfähig machen.
KM geschieden, aus dieser Ehe ein weiteres Kind B (14 bald 15). KM ebenfalls verbeamtet (A8), erhält Barunterhalt für Kind B aus geschiedener Ehe, arbeitet in Teilzeit.
Sohn A hat bereits vor der Volljährigkeit die Aufnahme eines Studiums im europäischen Ausland angekündigt, KV ist mit dem Studiengang und Studienort nicht ganz einverstanden. Erklärt sich aber unstrittig bereit weiter Unterhalt zu leisten. Durch KV wird der Vorschlag gemacht den Unterhalt ab Volljährigkeit entweder auf Grundlage des Bedarfs eines Studenten 670 €, abzüglich KG zu gleichen Teilen auf die Eltern aufzuteilen. Anrechnung von Bafög oder eigenem Einkommen während des Studiums würden nicht berücksichtigt. KV bei Aufteilung der Haftungsquoten gesprächsbereit. Alternativ Neuberechnung und Titulierung Unterhalt durch das JA, da neutral, kindesorientiert und kostenfrei.
Beide Vorschläge werden von KM abgelehnt und ein RA eingeschaltet.
RA rechnet und fordert nun für Sohn A erhöhten Unterhalt und erklärt die KM für nicht zahlungsfähig, da diese zur Betreuung des Sohnes B nur Teilzeit arbeiten könne.
Das errechnete Nettoeinkommen des Vaters aus dem Unterhaltstitel von vor nicht ganz einem Jahr: 2600 €, nach Berechnung RA: 3300 €. KM gibt an nur Teilzeit arbeiten zu können (verminderte Stundenzahl an fünf Tagen die Woche, auch an Wochenenden) um Kind B betreuen zu können, weil es in der Vergangenheit Schwierigkeiten gegeben habe.
Durch diesen Umstand bleibt der komplette Unterhalt für Kind A beim KV hängen. Der noch gültige Titel wird zur Zeit weiter bedient. Würde die KM Vollzeit arbeiten, würde sich der Unterhalt für den KV deutlich verringern.

Fragen:

1. KV erhält für die Stiefkinder KG und Familienzuschlag, KG weil der leibl. Vater keinen Unterhalt leistet und den Familienzuschlag weil die Stiefkinder im Haushalt des KV leben, insofern zweckgebunden. Nach SGB bildet die neue Familie eine Bedarfsgemeinschaft, so dass die Stiefkinder auch von dort keine Leistungen erhalten (nach dem SGB sieht der Staat pro Kind einen Mindestsatz von 255 € vor). Der Familienzuschlag fängt nicht einmal den Grundbedarf nach Düsseldorfer Tabelle auf. Der Anteil dieses Familienzuschlages müsste doch aus dem Einkommen des KV herausgezogen werden, vor allem dann, wenn keinerlei Kosten für die Stiefkinder (KV etc.) angerechnet werden. Im anderen Falle würde die neue Familie und insbesondere die Stiefkinder erheblich benachteiligt. Das Jugendamt hat das so vor einem Jahr auch anerkannt.
2. Kann sich der KV auf die noch aktuelle Neuberechnung des eigenen Nettoeinkommens durch das JA stützen? Wie ist die Berechnung des RA zu bewerten. Stichwort Rechtssicherheit.
3. KM zu Kind A hat keine nachvollziehbaren Gründe geliefert warum sie nicht pro Tag 2 Stunden mehr und damit vollschichtig arbeiten gehen kann, müsste ihr eine vollschichtige Tätigkeit nicht fiktiv angerechnet werden?
4. Im Falle einer Klage des Sohnes A gegen den KV: Könnte der KM ein fiktives Einkommen angerechnet werden oder muss der KV die KM auf Ausgleich verklagen?

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 22.07.2013 20:44:13

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1. KV erhält für die Stiefkinder KG und Familienzuschlag, KG weil der leibl. Vater keinen Unterhalt leistet und den Familienzuschlag weil die Stiefkinder im Haushalt des KV leben, insofern zweckgebunden. Nach SGB bildet die neue Familie eine Bedarfsgemeinschaft, so dass die Stiefkinder auch von dort keine Leistungen erhalten (nach dem SGB sieht der Staat pro Kind einen Mindestsatz von 255 € vor). Der Familienzuschlag fängt nicht einmal den Grundbedarf nach Düsseldorfer Tabelle auf. Der Anteil dieses Familienzuschlages müsste doch aus dem Einkommen des KV herausgezogen werden, vor allem dann, wenn keinerlei Kosten für die Stiefkinder (KV etc.) angerechnet werden. Im anderen Falle würde die neue Familie und insbesondere die Stiefkinder erheblich benachteiligt. Das Jugendamt hat das so vor einem Jahr auch anerkannt.

Die Rechtsprechung ist in diesem Fall noch nicht eindeutig. Es gibt keine klaren Vorgaben.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Thema Splittingvorteil mehrfach geäußert und belässt diesen bei der Unterhaltsberechnung beim Einkommen.

Diesen Gedanken muss man im vorliegenden Fall wohl entsprechend heranziehen und damit kommt man zu dem Schluss, dass der Kinderzuschlag dem Einkommen zuzurechnen ist.

Dass dies durchaus als ungerecht anzusehen ist, kann ich nachvollziehen. Derzeit ist aber leider keine andere Bewertung möglich.

Wenn Sie sich in dem laufenden Unterhaltsstreit anwaltlich vertreten lassen, kann man natürlich eine andere Auffassung vertreten und versuchen das Familiengericht zu überzeugen, der Auffassung zu folgen. Einen Versuch ist es wert.


2. Kann sich der KV auf die noch aktuelle Neuberechnung des eigenen Nettoeinkommens durch das JA stützen? Wie ist die Berechnung des RA zu bewerten. Stichwort Rechtssicherheit.

Zur Sicherheit sollte man eine eigene Berechnung durchführen (lassen) und sich daher anwaltlicher Hilfe bedienen.

Weder der Berechnung des Jugendamtes noch der Berechnung des gegnerischen Anwalts sollte man vertrauen.


3. KM zu Kind A hat keine nachvollziehbaren Gründe geliefert warum sie nicht pro Tag 2 Stunden mehr und damit vollschichtig arbeiten gehen kann, müsste ihr eine vollschichtige Tätigkeit nicht fiktiv angerechnet werden?

Wenn Kind B nicht krank ist und einer ganztägigen Betreuung bedarf, spricht nichts dagegen, dass die Kindesmutter voll arbeiten geht, um auch ihren Unterhaltsbeitrag für Kind A zu erbringen.

Die (gesteigerte) Erwerbsobliegenheit betrifft zwar in erster Linie minderjährige Kinder.

Um Sie aber zu entlasten, kann man entsprechend argumentieren.

Anders sieht es nur aus, wenn Kind B nachweisbar eine Betreuung braucht, wie es die Kindesmutter dartut.


4. Im Falle einer Klage des Sohnes A gegen den KV: Könnte der KM ein fiktives Einkommen angerechnet werden oder muss der KV die KM auf Ausgleich verklagen?

Die Kindesmutter muss erst nachweisen, dass sie nicht voll arbeiten kann.

Gelingt ihr dieser Nachweis nicht muss sie zunächst verpflichtet werden, voll arbeiten zu gehen.

Kind A muss letztlich beide Elternteile auf Unterhalt in Anspruch nehmen und muss diese Verpflichtung durchsetzen.

Ihnen als Kindesvater stünde nur dann eine Ausgleichsentschädigung im Innenverhältnis zur Kindesmutter zu, wenn diese absichtlich nicht arbeiten geht, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen.

Diesen Nachweis muss man aber auch erst einmal erbringen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2013 | 21:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?