Fahrtzeit

19. Juli 2013 18:33 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Guten Tag,

ich bin als planender Ingenieur am Arbeitsort A eingestellt. Aktuell soll ich bei einem unseren Kunden regelmäßig die Ausführung am Standort B überwachen und dort weitere Planungsleistungen und ähnliches erbringen.
Arbeitsort A liegt in meiner Stadt und ist gut 10 min entfernt.
Standort B liegt knapp 2,5 h Autofahrt entfernt. Für die Fahrt wird mir ein Mietwagen gestellt. Ich bin insgesamt 3 Tage vor Ort, wobei ich 1x vor Ort übernachte (Das Hotel ist dann zwischen 20 Minuten und bis zu über 1 h von der Arbeitsstätte entfernt). Ich könnte auch mit dem Zug fahren wenn ich möchte (das wären dann je Strecke knapp über 4 h – also über 8 h am Tag!)
Wie sind die ganzen Fahrzeiten (ca. 10 h die Woche + Weg vom Hotel) und die Übernachtungen zu werten? Im Arbeitsvertrag ist kein Außeneinsatz vereinbart. Sind die Stunden als Arbeitszeit zu werten (Mein Arbeitgeber rechnet inkl. Fahrt und Arbeit nur 8h am Tag an)? Gibt es für die Übernachtungen auch einen gewissen Stundensatz oder ähnliches, da ich ja effektiv nicht zu Hause bin und in meiner Freizeitgestaltung stark eingeschränkt bin? Aktuell bin ich durch diese Situation, und der Forderung, dass ich zum Teil bis zu 10 Stunden auf der Baustelle sein muss, über 14 Stunden unterwegs (Im Durchschnitt bin ich selbst inkl. Der Hoteltage über 12 Stunden unterwegs). Darf ein Arbeitgeber einen wie es beliebt einsetzen?

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt. Ich bitte Sie zu beachten, dass eine ausführliche Rechtsberatung in einem solchen Rahmen nicht stattfinden kann.

Ist kein Außeneinsatz vereinbart, so sind Sie nicht verpflichtet, einen Außeneinsatz durchzuführen. Ob die Fahrzeit als Arbeitszeit gilt, ist in der Regel in einem Tarifvertrag festgeschrieben. Daher müssen Sie für die Beantwortung Ihrer Frage in den für Sie geltenden Tarifvertrag nachschauen, ob eine Regelung gegeben ist. Nur wenn keine Regelung gegeben sind oder Sie nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind (Mitglied einer Gewerkschaft, ggf. keine Tarifklausel im Arbeitsvertrag) so gilt nach dem SächsLSG die Anfahrzeit zu der Arbeitszeit. Wörtlich entschied das Gericht:"Fahrzeiten zum Einsatzort zählen als Beschäftigungszeit. Denn An- und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer darauf verwendet, um an einen außerhalb des Betriebes liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, sind regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten.
SächsLSG, Urteil vom 10. 5. 2012 - L 3 AL 36/10 ".

Hingegen sind die Übernachtungszeiten nach meiner vorläufigen Einschätzung keine Arbeitszeit, da Sie in dieser Zeit frei über Ihre Tätigkeiten verfügen können.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.


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