Umgangsrecht mit leiblichem Kind in getrentem Lebensverhältnis

| 19. Februar 2007 13:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

FAMILIENRECHT

Situation: Ich lebe von meinem 4 jährign Kind getrennt. Vaterschaft, ja / Sorgerecht, nein. Unterhalt monatlich und pünktlich. Seit der Trennung 2003 (war Kind 1 Jahr alt)habe ich mein Kind alle 14 Tage und wann es sonst noch geht bzw. wann es die Mutter erlaubt bei mir. Er kommt sehr gerne und kann es teilweise kaum abwarten. Bei der Urlaubsplanung gibt es immer Unstimmigkeiten und ich muss immer auf den Erlass der Mutter warten.

Fragen:
Habe ich ein Anrecht auf Urlaub mit meinem Kind?
Wer bestimmt zu welcher Hälfte der Urlaub aufgeteilt wird?
Auf wieviel Urlaub hätte ich Anrecht?
Darf ich mit meinem Kind in den Urlaub fahren?
Darf die Mutter es unterlassen dem Kind einen Reisepass auszustellen um Urlaub mit mir zu verhindern?

Für Antworten wäre ich Ihnen dankbar.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, Sie haben einen Anspruch auf gemeinsamen Urlaub mit Ihrem Kind. Hier jährlich ca. 3 Wochen insgesamt. Sie dürfen dabei auch zusammen mit dem Kind verreisen. Auslandsreisen bedürfen jedoch einer besonderen Erlaubnis durch die Kindesmutter. Bei Gefahr der Kindesentführung kann die Mutter eine "Auslandssperre" erwirken.

Wann und wie lange Sie mit dem Kind verreisen können, ist mit der Kindesmutter je nach Einzelfall zu vereinbaren. Gibt es hier Probleme, muß das Familiengericht eingeschaltet werden. Das betrifft dann auch die Herausgabe des Reisepasses.

Mit freundlichem Gruß

Wundke
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2007 | 10:22

Sehr geehrter Herr Wundke,
Ihre Formulierungen sind leider sehr knapp dass ich nicht alle Informationen herausfiltern kann.
Meine Nachfrage: Haben Sie bei Ihrer Antwort berücksichtigt das mein Sohn sich noch im Kindergarten befindet oder nicht? Ich hatte nämlich mal gelesen, das mir trotz allem die Hälfte der gesamten Ferien so wie Feiertage zustünde. Und auf welchen Gerichtsbeschlüssen basiert Ihre Antwort?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2007 | 08:53

Sie sollten zukünftig vor der Bewertung der Antwort die Beantwortung möglicher Nachfragen abwarten.

Ihre Anfrage bezog sich zunächst allein auf Urlaubszeiten. Diesbezüglich verbleibt es bei meinen bisherigen Feststellungen. Kindergartenbenutzung spielt hier - wie sonst auch - keine Rolle. Der von mir dargelegte Umfang ist an allen deutschen Familiengerichten gängige Rechtsprechung.

Selbstverständlich haben Sie auch jeweils an den hohen Feiertagen Anspruch auf Umgang an jeweils einem Tag. Außerdem umfasst Ihr Umgangsrecht die Wochenenden in 14tägigem Rhythmus.

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