Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, Sie haben einen Anspruch auf gemeinsamen Urlaub mit Ihrem Kind. Hier jährlich ca. 3 Wochen insgesamt. Sie dürfen dabei auch zusammen mit dem Kind verreisen. Auslandsreisen bedürfen jedoch einer besonderen Erlaubnis durch die Kindesmutter. Bei Gefahr der Kindesentführung kann die Mutter eine "Auslandssperre" erwirken.
Wann und wie lange Sie mit dem Kind verreisen können, ist mit der Kindesmutter je nach Einzelfall zu vereinbaren. Gibt es hier Probleme, muß das Familiengericht eingeschaltet werden. Das betrifft dann auch die Herausgabe des Reisepasses.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wundke,
Ihre Formulierungen sind leider sehr knapp dass ich nicht alle Informationen herausfiltern kann.
Meine Nachfrage: Haben Sie bei Ihrer Antwort berücksichtigt das mein Sohn sich noch im Kindergarten befindet oder nicht? Ich hatte nämlich mal gelesen, das mir trotz allem die Hälfte der gesamten Ferien so wie Feiertage zustünde. Und auf welchen Gerichtsbeschlüssen basiert Ihre Antwort?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sie sollten zukünftig vor der Bewertung der Antwort die Beantwortung möglicher Nachfragen abwarten.
Ihre Anfrage bezog sich zunächst allein auf Urlaubszeiten. Diesbezüglich verbleibt es bei meinen bisherigen Feststellungen. Kindergartenbenutzung spielt hier - wie sonst auch - keine Rolle. Der von mir dargelegte Umfang ist an allen deutschen Familiengerichten gängige Rechtsprechung.
Selbstverständlich haben Sie auch jeweils an den hohen Feiertagen Anspruch auf Umgang an jeweils einem Tag. Außerdem umfasst Ihr Umgangsrecht die Wochenenden in 14tägigem Rhythmus.