Verkürzung der Kündigungsfrist bei Eigenkündigung

17. Februar 2007 11:10 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mein derzeitiges Arbeitsverhältnis schnellstmöglich kündigen.
Ich habe eine arbeitsvertragliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Es ist zusätzlich vermerkt, dass „jede gesetzliche oder tarifliche Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers für beide Vertragspartner gilt“.
Nun möchte ich die Frist aber verkürzen. Hier hatte ich gehofft, dass ein anderer Absatz meines Vertrages mir weiter hilft: „Ergänzend auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Tarifvertrages für den Einzelhandel in Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sofern diese für den Mitarbeiter günstiger sind als die in diesem Vertrag festegelegte Regelung, genießen sie Vorrang“.

Wenn ich den Inhalt meines Vertrages richtig verstanden habe, gilt der Tarifvertrag über dem Arbeitsvertrag. Laut Verdi beträgt die tarifvertragliche Kündigungsfrist 6 Wochen zum Monatsende.
Nun stellt sich mir die Frage der Günstigkeitsregelung. Während vermutlich generell eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist, ist in meinem individuellen Fall eine Verkürzung, die laut Tarifvertrag dann möglich wäre, die günstigere Lösung.
Kann ich nun mit einer sechswöchigen Frist zum Monatsende kündigen oder bin ich an die Kündigungstermine zum Quartalsende gebunden?

Ich freue mich über eine möglichst schnelle Antwort.

Herzlichen Dank

L. Medak

17. Februar 2007 | 13:44

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

wie Sie zutreffend erkannt haben, kommt es hier auf die Auslegung des Günstigkeitsprinzips an.

Vorzunehmen ist hierbei ein Gesamtvergleich der kollidierenden Regelungen zwischen Tarifvertrag und Arbeitsvertrag - möglicherweise sind daher auch weitere Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag mit heranzuziehen.

Die tarifvertraglichen Regelungen gehen vor, sofern nicht der Vergleich ergibt, dass die arbeitsvertragliche Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Sie günstiger war. Hierbei kommt es nicht darauf an, was "generell" für Arbeitnehmer besser oder schlechter ist, sondern was konkret für Sie günstiger war.

Daher ist Ihre Frage pauschal nicht zu beantworten. So hat z.B. das Landesarbeitsgericht München in seiner Entscheidung vom 04.05.1990 (Az: 2 Sa 128/90 ) zu dieser Frage folgendes ausgeführt:

"Ob eine im Arbeitsvertrag vereinbarte längere beiderseitige Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist als eine kürzere tarifliche Kündigungsfrist, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden, wobei das Interesse des Arbeitnehmers, auf die Chance eines Stellenwechsels schnell regieren zu können, gegen das Interesse im Falle einer Arbeitgeberkündigung längere Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stelle zu haben, unter Berücksichtigung des Lebensalters des Arbeitnehmers, des örtlichen Arbeitsmarktes und der Gegebenheiten der Branche abgewogen werden muß."

Die Frage wird also im Wesentlichen sein, ob man zum Zeitpunkt des Vertragssschkusses davon ausgehen konnte, dass Sie Interesse an einer möglichst langen Kündigungsfrist hatten oder ob davon auszugehen war, dass Ihr Interesse eher dahin ging, bei entsprechenden Angeboten möglichst schnell den Arbeitsplatz wechseln zu können.

Wie Sie meinen Ausführungen entnehmen können, lässt sich die Frage so nicht mit absoluter Sicherheit beantworten. Da Ihnen an einer schnellen Kündigung gelegen ist, sollten Sie, um jede Unsicherheit zu vermeiden, evtl. noch heute eine Kündigung Ihrem Arbeitgeber übergeben (sofern dieser errichbar ist). In diesem Fall wäre die Kündigungsfrist zum Quartalsende ja noch gewahrt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Einschätzung zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt





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