Meine Tochter ist 20 Jahre alt und hat im August 2004 die Ausbildung als Hauswirtschafterin beendet. Seit Oktober 2004 bezieht sie Sozialhilfe. Ich wurde vom Sozialamt aufgefordert meine Einkommensverhältnisse anzugeben um zu prüfen ob ich meiner Tochter gegenüber Unterhaltsverpflichtet bin. In der"Bild am Sonntag" war ein ähnlicher Fall unter Leserfragen abgedruckt. Hier schreibt der Zeitungsredakteur: "Wenn ihr Sohn öffentliche Gelder in Anspruch nehmen sollte, kann das Sozialamt Sie nicht zur Kasse bitten. Hin und wieder werden die Eltern denoch angeschrieben. Dann sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht einschalten". Meine Frage lautet:" Hat der Zeitungsredakteur recht oder nicht? Muss ich zahlen wenn das Sozialamt dies fordert? Im Voraus besten Dank
Zunächst sind Sie als Mutter Ihrer Tochter gegenüber zum angemessenen Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet.
Dieser evt. vorhandene Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter ist bei der Berechnung von Sozialhilfe zu berücksichtigen. Insofern müssen Sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen.
Der von Ihnen erwähnte Artikel bezieht sich wohl eher auf einen sog. Rückgriffsanspruch des Sozialamtes. Danach gehen evt. Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Eltern auf das Sozialamt über und dieses kann dann wiederum diesen Anspruch gegenüber den Eltern geltend machen (Rückgriff).
Ein solcher Rückgriff ist aber ausgeschlossen, solange Ihre Einkommensverhältnisse keine Unterhaltspflicht begründen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Rückfrage vom Fragesteller20. Januar 2005 | 16:58
Ich bin der Vater der Tochter. Ich habe bis zur Beendigung der Ausbildung Unterhalt gezahlt. Der Unterhalt gem. der Düsseldorfer Tabelle ist mit Beendigung der Ausbildung doch erledigt, oder. Da die Tochter keine Arbeitstelle gefunden hat, hat sie Sozialhilfe beantragt. Ist der Rückgriff durch das Sozialamt rechtens?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. Januar 2005 | 17:32
Soweit Sie Ihrer Tochter gegenüber nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind, scheidet ein Rückgriff des Sozialamtes selbstverständlich aus.
Allerdings, endet die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht automatisch mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Ihrer Tochter. Wenn zwingende Gründe es erfordern muss auch für eine 2. Berufsausbildung Unterhalt gezahlt werden. Dies allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen.
Nach Ihrer Schilderung scheidet ein Rückgriff daher aus.