Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Im Ergebnis Ihrer Ausführungen sind Sie als Schlusserbe (BGH NJW 83, 277
) ihrer leiblichen Eltern auch deren alleiniger Erbe seit dem Erbanfall Ihrer Mutter im Jahr 2008 geworden (§ 2139 BGB
). Zur Erbmasse gehören das Vermögen Ihrer Mutter zum Zeitpunkt des Erbanfalles und das Sondervermögen aus dem Erbanfall beim Tod Ihres leiblichen Vaters im Jahr 1966.
Ihre Mutter durfte im Falle eines gebundenen Erbvertrages nicht über das Vermögen Ihres leiblichen Vaters verfügen, so dass Sie hier auch Gesamtrechtsnachfolger des Vermögens Ihres Vaters geworden sind.
Mit anderen Worten, das besagte Hausgrundstück ist Ihr Eigentum.
Die Unterscheidung zwischen einer Verfügung von Todes wegen über eine freie bzw. gebundene Vorerben – Nacherben Verfügung und einer gemeinsamen Verfügung von Todeswegen, in der sich die Ehegatten wechselseitig als Erben einsetzen und den oder die Abkömmlinge letztlich als Schlusserben einsetzen, ist nicht immer leicht.
Die Begrifflichkeiten beinhalten jedoch wesentliche Unterschiede in deren Wirkung. Ich gehe dennoch aufgrund der von Ihnen angeführten gebundenen Verfügung (§§ 2136 ff. BGB
, BGH FamRZ 70, 192) im Erbvertrag von einer Nacherbeneigenschaft ihrerseits aus (§§ 2100 ff. BGB
, BayObLG NJW 58, 1863).
In diesem Fall wird wie oben dargestellt, ein Sondervermögen (§ 2112 BGB
) mit Verfügungsbeschränkungen geschaffen, welches die Wirkung hat, dass der Vorerbe nicht über das Vermögen verfügen darf, jedoch die anfallenden Früchte und weiteren Rechte daraus ziehen (§ 2133 BGB
) kann.
Soweit es noch nicht zur Nacherbschaft gekommen ist kann der Nacherbe von Vorerben den Pflichtteil verlangen. Dieses ist ausgeschlossen mit dem Anfall der Nacherbschaft. Nicht bedachte gesetzliche Erben, in diesem Fall ihre Schwester E. als Abkömmling Ihrer Mutter wäre in Anbetracht der Verfügung von Todes wegen in Bezug auf den Nachlass Ihrer Mutter enterbt und hätte daher einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, also Sie. Doch schreiben Sie hier, sie hätte notariell auf einen solchen Anspruch für sich und ihre Abkömmlinge im Jahr 1980 verzichtet. Damit kommt ein solcher Anspruch hier nicht mehr zum Tragen, auch wenn Sie dies ggf. nur in Ansehung der unentgeltlichen Übertragung des Hausgrundstückes Ihres Vaters getan hat. Eine entsprechende Anfechtungsfrist nach dem Anfechtungsgesetz ist in der Zwischenzeit verstrichen.
Die Verfügung Ihrer Mutter ist insoweit diese Ihr Recht beeinträchtigen oder vereiteln würde nach § 2113 BGB
unwirksam (OLG Bamberg, 6 U 38/08
).
Sie haben daher einen Rückübertragungs- bzw. Herausgabeanspruch gegen Ihre Schwester E.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehter Herr RA Wehle, ich danke Ihnen für Ihre ausführlichen, umfangreichen Schilderungen, die mir auf jeden Fall sehr weitergeholfen haben; nochmals DANKE! Ich, Sohn H., habe gegenüber d. 3-Fam.-Haus noch nichts unternommen. Meine Nachfrage: Wieviel Zeit habe ich als Sohn H. für den Rück-übertragungsanspruch bzw. für den Herausgabeanspruch und wie läuft das eigentlich ab? (Todesjahr Mutter: 2008 - Erbschein-ausstellung: 28.12.2012)
Für Sie alles erdenklich Gute für Ihre Arbeit und Familie!
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt
Wilhelmstr. 90 I 52070 Aachen
Tel. 0241 – 538 099 48
Fax 0241 – 538 099 489
info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
Ich bitte um Entschuldigung bei der Übertragung von Word in das Antwortfeld hat es offensichtlich einen Fehler gegeben, Sie erhalten umgehend Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt / Aachen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich gern wie folgt.
Wie viel Zeit bleibt mir?
Eigentlich ewig, die Grenzen setzt hier nur die Verjährung.
Die soll einen theoretischen Ansatz zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen des Gedankens „irgendwann soll mal endlich Ruhe herrschen" eine Art Rechtsfrieden schaffen.
Maßgeblich könnte hier § 196 BGB
sein, danach hätten Sie ab dem 01.01.2009 zehn Jahre Zeit Ihren Anspruch geltend zu machen bzw. durch zu setzen.
Nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB
verblieben Ihnen dazu 30 Jahre Zeit. Maßgeblicher Unterschied der beiden Bestimmungen ist die Stellung als Eigentümer. Bei § 196 BGB
„wollen" Sie einer werden, hingegen bei § 197 BGB
sind Sie es bereits.
Gemäß § 1922 BGB
sind Sie mit dem Erbanfall (hier gewillkürter) Erbe über das gesamte positive und negative Vermögen der Erblasserin geworden (Gesamtrechtsnachfolge). Wie wir bereits feststellten wurde zwar das fragliche Grundstück an Ihre Schwester übertragen, jedoch durfte Ihre Mutter insoweit nicht über Ihr Erbe verfügen, als dass Sie daran in Ihren Vermögen beschädigt würden.
Es würde somit zu § 197 BGB
tendiert werden können, wenn auch mit systematischen Schwierigkeiten.
Hier bringt jedoch § 199 Abs. 3a BGB
eindeutige Hilfe.
3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
Seit dem Erbanfall in 2008 (genaues Datum) bleiben Ihnen also 30 Jahre, um tätig zu werden.
Wie gehe ich vor?
Um ein offenes Gespräch mit Ihrer Schwester werden Sie nicht umhin kommen. Am Ende des Gespräches sollten Sie zumindest eine Bewilligung im Sinne von § 899 Abs. 2 BGB
des derzeitig eingetragenen Eigentümers des Grundstückes in der Hand haben.
Konnten sie sich hierauf nicht einigen, bleibt der Weg zum Anwalt (KOSTEN!) nicht aus. BITTE erwirken Sie hier eine einstweilige Verfügung, mit derer Hilfe Sie einen entsprechenden Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eintragen können.
Dieser ist insoweit wichtig, als Sie hiermit verhindern können, dass das Grundstück von einem Dritten in gutgläubiger Weise erworben werden könnte. Ein solcher gutgläubiger Erwerb würde Ihre Eigentümerstellung nachhaltig beeinträchtigen können.
So Sie denn nun schon mal einen Anwalt beauftragt haben, würde es keinen Sinn machen, das weitere Vorgehen ohne diesen zu bestreiten. Andererseits stehen der anwaltlichen Beauftragung dessen nicht unerhebliche Kosten (Gebühr des Anwaltes richtet sich nach dem Streitwert/Grundstückswert) entgegen. Ggf. sollten Sie versuchen in rechtliche untechnischer Weise das offene Gespräch mit ihrer Schwester zu suchen. Dass das nicht unbedingt leicht wird, ist durchaus verständlich angesichts der Situation und des Wertes um den es hier geht. Weisen Sie bitte auch darauf hin, dass auch Anwalts und Gerichtskosten hinzukommen könnten und diese vom Unterlegenen zu erstatten ist.
Sollten Sie keinen Erfolg damit haben, bleibt nur die Beauftragung eines Anwaltes mit den entsprechenden gesetzlichen Kosten (Bsp. Gegenstandswert 300.000 Euro im Klageverfahren = ca. 6.830.60 Euro Anwaltskosten zzgl. Gerichtskosten bei Urteil iHv. 6.168,00 Euro) oder einer Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt über seine Gebühren.
Streitwerte über 5.000 Euro werden in der Erstinstanz von den Langerichten behandelt, hier herrscht Anwaltszwang für beide Seiten.
Ihr Grundbuchberichtigungsanspruch bzw. Herausgabeanspruch richtet sich nach § 985 BGB
bzw. §§ 873
und 925 BGB
oder aber §§ 894 ff. BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Andreas Wehle
Wilhelmstr. 90
52070 Aachen
tel.: +49 (0)241 538 099 48
fax: +49 (0)241 538 099 489
email: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
web: www.rechtsanwalt-andreaswehle.de