Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Eine Überprüfung der angesetzten Gegenstandswerte ist auf der Grundlage Ihrer Angaben leider nicht möglich. Hierzu sind die Angaben viel zu unpräzise.
II.
Folgende Punkte sind unscharf formuliert und deshalb einer Prüfung nicht zugänglich:
1.
Sie schreiben wörtlich: "Mein jetziger Mann hat aber im Scheidungsverfahren auch einen Notarvertrag vereinbart, der Zugewinn wurde von unserem Rechtsanwalt angefordert aber nicht benötigt, weil ein Notarvertrag gefertigt wurde."
Was steht in dem Notarvertrag? Was hat Ihr jetziger Mann (ich gehe davon aus, daß Sie neu verheiratet sind) mit wem notariell vereinbart?
Was bedeutet der Satz, der Zugewinn sei von "unserem Rechtsanwalt angefordert" worden? Wen hat der Rechtsanwalt vertreten? Sie oder den geschiedenen Ehemann? Was meinen Sie mit angefordert? Hat ein Ehegatte vom anderen außergerichtlich die Zahlung des Zugewinnausgleichs verlangt? Wenn ja, in welcher Höhe?
2.
Was ist mit der Verrechnung von 1.500 € gemeint?
3.
Vorschußzahlungen müssen natürlich angerechnet werden. Allerdings muß man prüfen, auf welche Angelegenheit der Vorschuß gezahlt worden ist, um diese Zahlung richtig zuordnen zu können. Aus dem Sachverhalt ergibt sich dazu ebenfalls nichts.
D. h. anhand der Schilderung kann man leider nur sagen, daß der Ansatz des Streitwerts richtig sein kann, aber nicht zwangsläufig sein muß. Alles Andere wäre Rätselraten.
III.
Um die Streitwerte einschätzen zu können, muß man die Hintergründe der Tätigkeit, also Einzelheiten, kennen. Die ergeben sich aus der Sachverhaltsschilderungen nicht einmal im Ansatz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
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