Gebührenrechnung zur Scheidung

31. Januar 2013 15:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Ich habe eine Frage zu den Kosten für die Scheidung und dem außergerichtlichen Verfahren; Zugewinn

Die Scheidungskosten habe ich mir angesehen und diese wurden mit Euro 2.208,89 richtig berechnet.

Mein jetziger Mann hat aber im Scheidungsverfahren auch einen Notarvertrag vereinbart, der Zugewinn wurde von unserem Rechtsanwalt angefordert aber nicht benötigt, weil ein Notarvertrag gefertigt wurde.

Er hat nun Gegenstandwerte von 271.000 angesetzt und wir sind der Meinung das die Rechnung überzogen ist.

Für den Wert den Hauses wurden 50 % mit Euro 175.000 angesetzt, der Zugewinn mit Euro 6.000,00. In der Abschlusszahlung an die Ehefrau von Euro 60.000,00 waren 25.000,00 Unterhalt vereinbart, diese wurden als Unterhaltsvereinbarung mit 25.000 Euro berücksichtigt. Die Verrechnung von 1500,00 wurde ebenfalls mit Unterhalt 1500 Euro angesetzt Die Freistellung der Exfrau vom Kinderunterhalt wurden mit 8000 Euro angesetzt und die persönlichen Sachen wurden mit 2000 Euro angesetzt

Die Werte von 175.000,00 Euro , 6.000,00 Euro 25.000,00 Euro 1500,00 Euro, 8000,00 Euro und 2000,00 Euro wurden zum Gesenstandswert von 271.000 zusammengefasst

dafür wurde eine Einigungsgebühr von 1,5 aus 271.000 und Geschäftsgebühr von 2,5 aus 271.000 das sind Netto 8700,00 und Brutto 10.353,00

Des weiteren wurde noch ein Schreiben für Kindesunterhat Geschäftsgebühr 8016 , mit netto 603,70 berechnet

und ein Gerichtstermin über Trennungsunerhalt und Termin mit netto 763,60, der Preis ist in Ordung.

Bitte schauen Sie sich den Gegenstandswert von 271.000,00 an und den Wertansatz und wir hatten eine Vorschussrechnung gezahlt von 3728,98 diese wurde in der neuen Rechnung nicht berücksichigt

31. Januar 2013 | 17:55

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Eine Überprüfung der angesetzten Gegenstandswerte ist auf der Grundlage Ihrer Angaben leider nicht möglich. Hierzu sind die Angaben viel zu unpräzise.


II.

Folgende Punkte sind unscharf formuliert und deshalb einer Prüfung nicht zugänglich:

1.

Sie schreiben wörtlich: "Mein jetziger Mann hat aber im Scheidungsverfahren auch einen Notarvertrag vereinbart, der Zugewinn wurde von unserem Rechtsanwalt angefordert aber nicht benötigt, weil ein Notarvertrag gefertigt wurde."

Was steht in dem Notarvertrag? Was hat Ihr jetziger Mann (ich gehe davon aus, daß Sie neu verheiratet sind) mit wem notariell vereinbart?

Was bedeutet der Satz, der Zugewinn sei von "unserem Rechtsanwalt angefordert" worden? Wen hat der Rechtsanwalt vertreten? Sie oder den geschiedenen Ehemann? Was meinen Sie mit angefordert? Hat ein Ehegatte vom anderen außergerichtlich die Zahlung des Zugewinnausgleichs verlangt? Wenn ja, in welcher Höhe?

2.

Was ist mit der Verrechnung von 1.500 € gemeint?

3.

Vorschußzahlungen müssen natürlich angerechnet werden. Allerdings muß man prüfen, auf welche Angelegenheit der Vorschuß gezahlt worden ist, um diese Zahlung richtig zuordnen zu können. Aus dem Sachverhalt ergibt sich dazu ebenfalls nichts.

D. h. anhand der Schilderung kann man leider nur sagen, daß der Ansatz des Streitwerts richtig sein kann, aber nicht zwangsläufig sein muß. Alles Andere wäre Rätselraten.


III.

Um die Streitwerte einschätzen zu können, muß man die Hintergründe der Tätigkeit, also Einzelheiten, kennen. Die ergeben sich aus der Sachverhaltsschilderungen nicht einmal im Ansatz.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


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