Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Ihrem Sachvortrag ist davon auszugehen, dass Sie den Kollegen beauftragt haben, einen Erbschein zu beantragen.
Dies kann selbstverständlich auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie als Antragsteller, vertreten durch Ihren Anwalt, müssen aber die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angeben durch öffentliche Urkunden nachweisen.
§ 2356 Absatz 2 BGB
bestimmt insoweit:
Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354
, 2355 BGB
erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.
Diese Versicherung kann nicht durch einen Anwalt abgegeben werden.
Bei Zugrundelegung eines Streitwertes von TEUR 95 könnte der Kollege insoweit grundsätzlich eine Gebührenrechnung über EUR 1.999,32 aufmachen.
Eine abschließende Prüfung ist aus meiner Sicht aber nur durch Inaugenscheinnahme des Erbscheinantrages des Kollegen möglich.
Darüber hinaus müsste über das Nachlassgericht in Erfahrung gebracht werden, ob der Antrag des Kollegen überhaupt aktenkundig und damit gestellt worden ist.
Wenn sich der Antrag allerdings nur auf einen Satz beschränken würde, wäre in der Tat eine Rechnung in Höhe von fast TEUR 2 zu hoch.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Rechtsanwalt.
Danke für Ihre schnelle Antwort auf meine Frage. Ich habe mir auch schon überlegt, beim Notariat anzufragen, ob ein ensprechender Antrag des Anwaltes dort eingegangen ist. Das werde ich auf jeden Fall noch vornehmen.
Ich möchte Ihnen nun den Schriftsatz des Anwaltes an das Norariat komplett wiedergeben:
Todesfall Herr.. hier: Erbschein des Herrn..
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich Ihnen an, daß mich Herr G... mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.
Am ..8.12 ist sein Vater Herr... verstorben.
Mein Mandant beantragt hiermit, Ihm einen Erbschein zu erteilen, damit er den Rechtsstreit vor dem Amtgericht in... weiterführen kann.
Sollten Rückfragen Ihrerseits bestehen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Ich beziehe mich nun auf Ihren Satz: " Wenn sich der Antrag tatsächlich nur auf einen Satz beschränken würde, wäre in der Tat eine Rechnung von fast 2000 Euro zu hoch.
Es wäre sehr freundlich von Ihnen, wenn Sie mir dazu noch eine abschließende Antwort geben könnten.
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Offensichtlich hat der Kollege überhaupt keine Unterlagen beigefügt (Heirats-, Geburtsurkunden etc.). Darüber hinaus entspricht die Form des Antrages nicht den Formulierungen, die ein Anwalt bei einem Erbscheinsantrag wählt.
Vor diesem Hintergrund halte ich die Rechnung wohl für überhöht.
Einzelheiten müssten aber durch eine eingehende Prüfung geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth