Sehr geehrter Ratsuchender,
hier haben Sie die Gefahr eines Prozesses und deren Durchsetzbarkeit wegen einer möglichen Insolvenz schon richtig erkant, so dass nun schnelles Handeln gefordert ist.
Vorausschicken möchte ich, dass die Einigung sicherlich die schnellste Möglichkeit ist, Ihre Ansprüche zu sichern, wobei bei einer Einigung dann aber das Instrument eines notariellen Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsklausel das einzig sichere Intrumentarium darstellt.
Auch sprechen Sie hier von einem VOB-Vertrag, wobei aber der Vertrag selbst ganz entscheidend für das weitergehende Vorgehen sein wird - daher sollten Sie den Vertrag unbedingt zur weitergehenden Prüfung einen Rechtsanwalt vorlegen, so dass die folgenden Antworten wirklich nur als erste Orientierung diesen kann.
Zu den Fragen im Einzelnen:
1.)
Der Schadensersatzanspruch wird sich nach Ihrer Schilderung auch § 13 Nr 7 Abs. 2
und § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B
ergegeben.
Dieser wäre dann in der Tat auf die 290T EURO gerichtet und nach Ihrer Darstellung auch gerechtfertigt, nachdem der Sachverständige den "Pfusch" festgestellt und sicherlich auch schriftlich manifestiert hat. Insbesondere, nachdem hier abweichende Materiale, die offenbar die Standfestigkeit beeinträchtigen, verwendet wurden, gibt es -nach der bisherigen Darstellung- wenig Zweifel.
Die Firma kann auch nicht die Leistung mit ausstehenden Zahlungen verweigern, da deren Leistung aufgrund der Schlechterfüllung noch gar nicht fällig wäre.
Neben den vertraglichen und den gesetzlichen Ansprüchen aus VOB stehen hier aber auch noch deliktische Ansprüche aus § 823 BGB
im Raum, da hier offenbar VORSÄTZLICH minderwertige Materialen genommen wurden.
2.)
Hier sollten neben der Zahlung einer Vergleichssumme weitergehende Ansprüche ausdrücklich vorbehalten werden.
Nach Ihrer Schilderung kann ich die derzeit zwar noch nicht erkennen; allerdings ist die Vermarkung ggfs. gefährdert, so dass DANN weitergehende Ansprüche entstehen können. Diese muss man sich vorbehalten.
3.)
Sofern tatsächlich ein VOB-Vertrag geschlossen worden ist, greift die kurze Verjährung von zwei Jahren ein (§ 13 Nr. 4 VOB). Aber auch hier sind in einen Vertrag geschlossene -abweichende Fristen keine Seltenheit. Der Vertrag MUSS geprüft werden!
4.)
Nein, da der Anspruch eben nicht zweifelsfrei feststeht, wird Ihnen die Verwertung verweigert sein. Dazu müssten Sie dann - ggfs. im Wege der einstweiligen Verfügung - eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, deren Erfolg aber ungewiss ist.
5.)
Nach ordungsgemäßer Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf tritt die Fälligkeit ein; bei möglichen deliktischen Ansprüchen mit der "Tat", wäre hier also gegeben.
Eine Abtretung ist -wieder vorbehaltlich abweichender vertraglicher Besonderheiten- möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: