Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist richtig - wenn Sie das Erbe angenommen haben, können Sie es nicht mehr ausschlagen.
§ 1943 BGB
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft - regelt dazu:
"Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen."
Eine konkludente Annahme der Erbschaft ist anzunehmen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen; ein konkreter Annahmewille ist nicht erforderlich.
Auch der vorläufige Erbe hat aber das Recht zur Verwaltung des Nachlasses; bei der Auslegung einer Annahme durch schlüssiges Verhalten ist deshalb Zurückhaltung geboten.
Die Annahme ist nach der Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen bei
- Erbscheinsantrag,
- Grundbuchberichtigung auf den Erben
oder
- Verpfändung des Erbteils,
- Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gegen einen Erbschaftsbesitzer,
- Verfügung über Nachlassgegenstände
und
- Erfüllung von Nachlassforderungen über die laufende Verwaltung hinaus;
Letzteres kann hier der Fall gewesen sein, wenn Sie die 2.000,- € zum Ausgleich alleiniger Nachlassschulden Ihrer Mutter gezahlt haben.
Aber:
Wird die Erbschaft nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern etwa durch schlüssiges Verhalten des Erben angenommen, lässt das BayObLG beispielsweise eine Anfechtung zu, wenn der Erbe weder weiß noch will, dass er durch sein Verhalten das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen.
Sie sollten dieses aber mit einem Anwalt oder Notar weiter abklären, wenn das Nachlassgericht Ihre Ausschlagung, die Sie unverzüglich erklären sollten, nicht akzeptiert.
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Das Testament haben Sie ja dort pflichtgemäß abgeliefert, wie ich annehme.
Ansonsten bliebe nur noch die Anfechtung wegen Irrtums.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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