Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres weicht von der gesetzlichen Kündigungsfrist erheblich nach oben ab.
Grundsätzlich gilt:
Eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag möglich. Das gilt auch, wenn durch den Arbeitsvertrag auf die Regelung des jeweiligen Tarifvertrags Bezug genommen wird.
Da auch bei Arbeitsverträgen Vertragsfreiheit herrscht, steht es im Ermessen der Vertragsparteien, welche Kündigungsfristen diese vereinbaren, soweit die Vereinbarung nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
Ein solcher Verstoß ist in der von Ihnen vereinbarten Kündigungsfrist nicht zu erkennen.
Sittenwidrigkeit liegt wohl nicht vor.
Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Kündigungsfrist von 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses sittenwidrig?
8. Januar 2005 15:29 |
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Arbeitsrecht
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Rechtsanwalt Christian Kah
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist in einem unbefristeten Arbeitsvertrag eine beidseitige ordentliche Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres sittenwidrig, weil viel zu lang? (zuvor 6 monatige Probezeit).
Mit freundlichen Grüssen "Carl-Gustav"
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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