GmbH GF oder Anteile nach privater Insolvenz

5. Dezember 2006 17:09 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


09:26

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

bis 2001 war ich GF und Gesellschafter einer GmbH. Nachdem ich die Gesellschaftsanteile verkauft hatte, ist mit den neuen Gesellschaftern nicht alles wie geplant verlaufen. Da ich noch GF war habe ich Insolvenz eingeleitet und ohne weitere Konsequenzen die Fa. geschlossen. Geblieben ist jedoch eine Bürgschaft gegenüber der Bank.

Danach hatte ich noch eine Einzelfirma auf meinen Namen, bis ich dann u.a. auch wegen dieser Bürgschaft, Ende 2004 einen Insolvenzantrag gestellt hatte. Nun befinde ich mich in der sogenannten Wohlverhaltensphase.

Meine Lebenspartnerin hat ein Gewerbe und dort bin ich zur Zeit angestellt. Da wir uns jedoch mit einem neuen Partner und neuen Produkten vergrößern möchten, steht wahrscheinlich eine GmbH-Gründung bevor.

Darf ich in dieser GmbH eine GF Tätigkeit übernehmen?

Gibt es vieleicht eine Möglichkeit der Beteiligung, damit ich wieder eine kleine Sicherheit für mich habe?
Oder Gibt es vieleicht noch eine andere Unternehmensform, wo ich mich einbringen könnte?

Vielen Dank im Voraus

5. Dezember 2006 | 17:36

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
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E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Die Voraussetzungen an einen Geschäftsführer einer GmbH sind in § 6 GmbHG geregelt. Der in Betracht kommende § 6 Abs. 2 GmbHG lautet:

§ 6 GmbHG
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein. Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.

Allein aufgrund der Wohlverhaltensperiode bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich einer Geschäftsführertätigkeit. Diese ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d STGB verurteilt wurden oder Ihnen die Ausübung eines Berufes untersagt wurde.

Als Geschäftsführer sind Sie aber nicht am Vermögen der GmbH beteiligt. Dies wären Sie nur, wenn Sie daneben auch Gesellschafter wären. Aufgrund der noch laufenden Wohlverhaltensperiode unterliegen Sie diversen Obliegenheitspflichten, welche bei Verletzung zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Dazu zählt insbesondere, die von der Abtretungserklärung umfassten Bezüge an den Treuhänder abzuführen. Sie haben daher zu beachten, dass Sie pfändbares Einkommen für die Restlaufzeit der Abtretungserklärung noch abzuführen haben.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2006 | 19:17

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Ich bin nicht verurteilt worden und mir wurde auch kein Beruf untersagt. Dann verstehe ich es wohl richtig, dass einer solchen GF Ausübung nichts im Wege steht.

Wenn ich nun aber an der GmbH beteiligt bin, aber während der restlichen Wohlverhaltensperiode (ausser meinem Gehalt) keinerlei Gewinnausschüttung bekomme. Wie sieht es dann aus?

Kann ich dann durch meine Gesellschaftsanteile probleme bekommen?

Ich bedanke mich nochmals im Voraus für Ihre Antwort.

Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2006 | 09:26

Vielen Dank für die Nachfrage.

Sollten Sie das Kapital für Ihre Gesellschaftsanteile erhalten, bedenken Sie, dass diese Anteile ggf. durch Gläubiger pfändbar sind.

Sie sind im Rahmen der Wohlverhaltensperiode darüber hinaus verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, § 295 InsO . Dabei wird nicht unterschieden, ob Sie diese unselbstständig oder selbstständig ausüben, denn spätestens am Ende der Wohlverhaltensperiode wird abgerechnet werden und ihnen eine angemessene unterstellt. Ein Verstoß gegen diese "Erwerbsobliegenheit" kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Sie tragen somit das Unternehmerrisiko und das Risiko einer Versagung, sollten Sie an der Gehaltsschraube drehen. Daher sollten Sie Ihre Überlegungen mit dem Insolvenzgericht absprechen und sich als unbedenklich bestätigen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de

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