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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 05.10.2012 14:25:09
Kindesunterhalt wenn Wohnort von Unterhaltspflichtiger unbekannt
Rechtsgebiet: Familienrecht
| Einsatz: € 35,00
|beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
I.
Bez. Frage (F.) 1:
Kann die Person X dennoch, ohne dass diese postalisch über den Sachverhalt informiert werden kann (mangels unbekanntem Aufenthalt), zur Zahlung von Unterhalt verurteilt werden?
Antwort (A.):
Das Problem liegt bei der ladungsfähigen Anschrift. Eine ladungsfähige Anschrift ist für Zweck der Zustellung erforderlich. Die Rechtsprechung lässt statt der Wohnanschrift auch die Angabe der Arbeitsstelle genügen, soweit erwartet werden kann, dass dort eine Zustellung (vgl. § 177 ZPO
) gelingt (vgl.
Roßmann/Viefhues, Taktik im Unterhaltsrecht, 1. Auflage 2010, unter II. Mindestinhalt des Unterhaltsantrags (§ 253 Abs. 2 ZPO
),Randnummer 1686).
II.
F. 2:
Ist die "in Verzugsetzung" Rechtens, wenn die Person X das Schreiben nie erreicht?
A:
Auch hier gilt:
Das Schreiben bzgl. der Auskunft setzt X nicht (mit dieser Pflicht) in Verzug, wenn X davon keine Kenntnis erlangt. Wenn Person X zum Zeitpunkt des Zugangs aber noch „Kontakt" zu der alten Wohnanschrift hatte, sich nur dort nichtmehr regelmäßig aufhielt, dürft ein Zugang und ein In-Verzug-setzen zu bejahen sein.
III.
F3:
Macht sich Person X wegen Unterhaltspflichtverletzung strafbar, obwohl er von einer Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt keinerlei Kenntnis hat, da er unbekannt verzogen ist?
A: Ja. Die Strafbarkeit setzt aber bereits weitaus früher an. Unter Strafe gestellt ist nämlich bereits eine Nicht-Zahlung trotz Verpflichtung ) (soweit die Unterhalts-Zahlung möglich unzumutbar ist). Man muss dazu nicht erst verurteilt worden sein. Es genügt ein Vorenthalten des Unterhalts in verwerflicher Weise.
IV.
F4:
Verjähren Unterhaltsforderungen, wenn diese nicht gerichtlich fest gesetzt werden konnten?
A:
Unterhaltsansprüche, die NICHT gerichtlich festgesetzt worden sind, verjähren nach §§ 197 Abs. 2
, 195 BGB
in drei Jahren.
Aber:
Die Verjährung von Ansprüchen eines Kindes ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt. Diese der der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung gilt aber NICHT, wenn die Ansprüche auf einen Dritten , hier konkret das LRamt, soweit es Unterhaltsvorschuss leistet übergegangen sind (vgl. BGH 12. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 23.08.2006, Aktenzeichen: XII ZR 26/04
,
Randnummer 14).
Diesbzgl. sollten Sie sich mit dem LRamt kurzschließen. Es kommt nämlich darauf an, ob dieses dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt oder nicht und welche/ wessen Ansprüche es geht (eigene oder übergegangene).
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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