Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ist diese Argumentation/Begründung richtig?"
Im Grundsatz ist diese Argumentation vertretbar, im konkreten Fall allerdings so nicht.
Sie haben aus der Begründung 4 Punkte aufgezählt. Der 4. Punkt ist dabei der entscheidene rechtliche Knackpunkt.
Sicherlich ist der Anspruch gegen die Versicherung aus § 844 I BGB
vorrangig, aber dieser bezieht sich ausweislich der Haftungsquote lediglich auf 50 % der Gesamtkosten der Beerdigung, die Eltern als vorrangig Bestattungsverpflichtete ebenfalls zu 50 %. Indem das Sozialamt den Anteil der Versicherung als allein maßgeblich ansieht, trüge diese ja letztlich die Beerdigung zu 100 %. Dies überspannt aber den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe aus § 2 SGB XII
. Zudem ist auch die Bestellung eine teurere Bestattung möglich, wobei über § 74 SGB nur der Höchstsatz für eine angemessene Bestattung zu leisten ist.
Frage 2:
"Muss das Sozialamt aufgrund der Zahlung durch die Versicherung keine Leistung erbringen, obwohl die Hinterbliebenen noch Kosten zu tragen haben?"
Nur wenn die Argumentation des Sozialamtes zu Punkt 4 so richtig wäre. Dies erscheint aber aus mehreren Gründen zweifelhaft:
-) Leistung der Versicherung ist nur 50 %-iger Anteil an den Gesamtkosten
-) dieser Anteil ist bereits vorrangig auf die Gesamtkosten angerechnet
-) der bei den Eltern dann verbleibende Kostenteil entspricht sogar den erforderlichen Beerdigungskosten für eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht
-) sozialhilferechtlicher Bedarf des § 74 SGB XII
besteht nicht in der reinen Bestattung (Sachbedarf), sondern in der Entlastung des zur Zahlung der Bestattungskosten Verpflichteten (BSG v. 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
).
-) Haftungsquote der Versicherung von 50 % ist womöglich zivilrechtlich gar nicht haltbar.
-) Schädiger soll durch das Sozialhilferecht nicht finanziell entlastet werden
-) die Zumutbarkeit zur Kostentragung der Eltern dürfte hier angesichts der Umstände ohnehin fehlen, was bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen ist
Frage 3:
"Lohnt sich Widerspruch?"
Nach dem Vorgenannten sollte in jedem Fall ein Widerspruch eingelegt werden. Dazu holen sich die Eltern am besten einen Beratungshilfeschein vom zuständigen Amtsgericht und lassen dies über die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt erledigen.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monates nach Zustellung/Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids eingelegt werden.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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