Sehr geehrter Fragesteller,
eine außerordentliche Kündigung ist dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann; § 626 BGB
.
Dies ist idR dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis so stark gestört ist, dass eine Weiterbeschäftigung auch ohne vorherige Abmahnung nicht zugemutet werden kann. Dies halte ich in Ihrem Fall, aufgrund der Verbreitung interner Informationen durch Ihre Mitarbeiterin über Facebook, für gegeben.
Allerdings sehe ich in Ihrem Falle das Problem, dass Sie das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung verwirkt haben könnten, da Sie Ihrer Mitarbeiterin nach Kenntnis der die außerordentliche, fristlose Kündigung begründenden Tatsachen die weitere Tätigkeit bis spätestens Ende November eingeräumt haben. Hier könnte in einem Rechtsstreit argumentiert werden, dass das Vertrauensverhältnis so stark nicht gestört worden sein kann, wenn Sie selbst eine Weiterbeschäftigung angeboten haben.
Sollten Sie dennoch kündigen wollen, sollten Sie jedoch folgendes beachten:
Die außerordentliche, fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben.; § 626 BGB
.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Sie sollten neben der außerordentlichen, fristlosen Kündigung zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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