Kündigungsschutz

12. September 2012 15:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich besitze eine Arztpraxis, habe 4 Angestellte, die verscherungspflichtig angestellt ist, dass sie leider aus finanziellen Gründen nur noch auf 400 Euro Basis arbeiten kann. Leider sehe ich auch aufgrund ihrer ungenügenden Leistung keine andere Lösung. Um es nicht ganz so hart klingen zu lassen, habe ich gesagt, dass auch meine Arzthelferinnen Einschnitte würden hinnehmen müssten.Diese hat ich eingeweit. Nun hatte besagte Dame nichts bessere zu tun , als die anderen per Facebook und Telefon zu kontaktieren und ihnen mitzuteilen, die Praxis liefe schlecht und deshalb müssten auch sie nur noch auf 400 Euro Basis arbeiten.Meine Damen waren eingeweiht, aber sie kann doch nicht einfach solche Informationen weitergeben, wer weiß an wen noch? Ich habe sie dann telefonisch zur Rede gestellt und ihr auch gleichzeitig mitgeteilt, dass ich sie mehrmals beim heimlichen Lesen verdeckter Notizen ertappt habe und habe ihr telefonisch gekündigt. Nachdem ich mich beruhigt hatte, tat es mir wieder leid , denn ich weiß,dass es für sie eine katasthrophe ist, plötzlich ohne Geld dazustehen. Sie hat sich bedankt und entschuldigt und ich habe mit ihr vereinbart, dass bis sie eine neue Beschäftigung gefunden hat(bis max Ende Nov 2012)weiter arbeiten kann. Meine Frage:Falls besagte Person sich nun von ihrem Arzt krankschreiben lässt, kannich dann aufgrund der besagten Vorfälle die fristlose Kündigung aussprechen? Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüssen

12. September 2012 | 16:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

eine außerordentliche Kündigung ist dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann; § 626 BGB .

Dies ist idR dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis so stark gestört ist, dass eine Weiterbeschäftigung auch ohne vorherige Abmahnung nicht zugemutet werden kann. Dies halte ich in Ihrem Fall, aufgrund der Verbreitung interner Informationen durch Ihre Mitarbeiterin über Facebook, für gegeben.

Allerdings sehe ich in Ihrem Falle das Problem, dass Sie das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung verwirkt haben könnten, da Sie Ihrer Mitarbeiterin nach Kenntnis der die außerordentliche, fristlose Kündigung begründenden Tatsachen die weitere Tätigkeit bis spätestens Ende November eingeräumt haben. Hier könnte in einem Rechtsstreit argumentiert werden, dass das Vertrauensverhältnis so stark nicht gestört worden sein kann, wenn Sie selbst eine Weiterbeschäftigung angeboten haben.

Sollten Sie dennoch kündigen wollen, sollten Sie jedoch folgendes beachten:

Die außerordentliche, fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben.; § 626 BGB .

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Sie sollten neben der außerordentlichen, fristlosen Kündigung zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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