Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Umsatzsteuer richtet sich danach, wo die Leistung erbracht wurde. Da Sie die Leistungen bei Ihrem Auftraggeber in der Schweiz verrichten, sind auch die Regelungen zur schweizerischen Mehrwertsteuer (Mehrsteuergesetz) anzuwenden. Abrechnungsplichtig sind Unternehmen (Freiberufler) mit einem Umsatz von mehr als 75000 Franken jährlich. Hinsichtlich der Einzelheiten sollten Sie allerdings hierfür einen Steuerberater in der Schweiz aufsuchen.
Die Einkommenssteuer richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Da Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie mit dem Welteinkommen, also auch dem Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig.
Allerdings werden die Einkünfte gem. Art 14 DBA Schweiz/Deutschland in dem Staat versteuert, in dem die Einkünfte regelmäßig anfallen und Sie über eine feste Einrichtung verfügen.
Nach Art. 24 werden die schweizerischen Einkünfte von der deutschen Besteuerung ausgenommen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ist mit dem Tatbestand in der Schweiz eine nicht behördlich angemeldete WG-Wohnung zu Untermiete( 25 qm eigenes Zimmer plus 15 qm Kombizimmer:Wohn-/Arbeitszimmer,Küche/Bad, Schreibtisch, Wohn-Möbel , Computer , Drucker, Telefonnummer, Anrufbeantworter, Handynummer) Visitenkarten, Briefkopf, Arbeits- und Büromaterialien zu haben die Forderung der "festen Einrichtung" zweifelsfrei Genüge geleistet, oder meinten sie mit "fester Einrichtung" den Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber?
Sicherlich erfüllen beide Einrichtungen den Tatbestand einer festen Einrichtung. Insbesondere der Arbeitsplatz bei Ihrem Auftraggeber wird diese Anforderungen erfüllenn, da die Einkünfte dieser festen Einrichtung unmittelbar zugerechnet werden können.
Eine andere Auslegung hätte zur Folge, daß die Einkünfte nicht der schweizer Steuer unterfallen, was nicht gewollt ist.
Mit besten Grüßen
RA Schröter