Neubestellung des WEG-Verwalters versäumt

| 22. Juli 2012 11:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Für die WEG-Verwaltung unserer Immobilie (6 Wohneinheiten mit je einem Eigentümer) wurde 2004 ein Immobilienserviceunternehmer zum Verwalter bestellt. Die Bestellung erfolgte erneut auf der Eigentümerversammlung (EV) 2006.
Aus dem Protokoll: "Herr x von Firma x wird auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen ab dem 01.09.2006 befristet bis zum 31.08.2011 erneut zum Verwalter bestellt."
Danach ist keine Bestellung mehr erfolgt.
Aus dem Protokoll der EV im April 2011: "Am 31.08.2011 endet die Bestellung des Verwalters und der Vertrag läuft aus...der Verwalter wird rechtzeitig vor Ablauf seiner Bestellung...eine außerordentliche EV einberufen" Dies ist nicht geschehen.
Der erwähnte Vertrag enthält: "Der Vertrag beginnt am 01.01.2004 und endet am 31.12.2006. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Jahresende. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Jahr."

Der Verwalter ist trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung bis heute nicht in der Lage gewesen eine EV einzuberufen. Neben diesen Ungereimtheiten ergaben sich im letzten Jahr große Ärgernisse, so dass wir einen anderen Verwalter einsetzen möchten.

Zur Frage:

Können wir in dieser Situation jederzeit und ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist dem derzeitigen Verwalter "kündigen" und einen neuen Verwalter bestellen?
Ist er überhaupt ein Verwalter im eigentlichen Sinne mit allen Rechten und Pflichten?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Nach Ihrer Schilderung ist in der Eigentümerverammlung im April 2011 beschlossen worden, dass eine Wiederbestellung des Verwalters befristet bis zum 31.8.2011 erfolgt, die Bestellung des Verwalters am 31.8.2011 endet und der Vertrag ausläuft.

Eine befristete Verwaltebstellung ist zulässig. Sie hat zur Folge, dass die Verwalterbestellung mit Ablauf der Frist automatisch endet.

Da auch kein anderer Verwalter bestellt wurde, hat die Wohnunsgeigentümergemeinschaft derzeit keinen Verwalter.

Die blose Duldung einer Verwaltertätigkeit reicht im allgemeinen nicht zur Bestellung aus (BayObLGZ 87,54). Dies gilt auch für die widerspruchslose Hinnahme der Ausübung (KG NZM 1999,255 ).

Der Verwaltervertrag hat hier nur untergeordnete Bedeutung.

2.
Nach § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Intersse entspricht.

Um diesen Anspruch durchzusetzen, gibt es folgende Möglichkeiten.

a)
Falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, kann der Vorsitzende oder sein Vertreter eine Eigentümerverammlung einberufen.

In der Einberufung wäre als Tagesordnungspunkt die Bestellung eines Verwalters anzugeben.

b)
Falls kein Verwaltungsbeirat bestellt ist oder der Verwaltungsbeirat sich weigert, wie geschildert vorzugehen, bleibt nur, nach § 43 Nr. 1 WEG das Gericht anzurufen und ggf. eine gerichtliche Bestellung eines Verwalters zu beantragen.

Hiermit sollte ggf. ein im WEG tätiger Rechtsanwalt beauftragt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2012 | 20:04

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