Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bezüglich des Selbstbehalts haben Sie Recht, dieser liegt bei 1150 €, weil Ihre Tochter bereits eine Ausbildung absolviert. Da die Kindesmutter nach Ihrem Schreiben wohl leistungsunfähig ist, kommen nur Sie als Unterhaltsschuldner in Betracht. Bei einem Einkommen von 1200 € müssten wohl zumindest für den Anteil aus Erwerbstätigkeit berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, sodass hier kaum ein Haftungsanteil verbleibt. Dies müsste ggf. genau überprüft und berechnet werden.
Bei Ihrem Einkommen ist nicht vorab der Unterhalt für die minderjährigen Kinder abzuziehen.
Bei 2660 € Einkommen nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen liegen Sie in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Bei insgesamt drei Kindern rutschen Sie in Gruppe 3. Der Bedarf Ihrer Tochter beträgt mit 18 dann 537 € abzüglich Kindergeld und eingener Einkünfte (ich unterstelle hier 400 € nto. wie von Ihnen angegeben), vermindert um den Ausbildungsfreibetrag:
537€-184€-310€= 43€
Dies ist der ungedeckte Bedarf, den Sie auch ohne Gefährdung Ihres Selbstbehalts leisten können: Wenn ich Ihr Einkommen um den Selbstbehalt und den ermittelten Unterhalt für die Tochter reduziere, verbleiben 1467 € für die anderweitigen Unterhaltspflichten:
2660€-43€-1150€=1467€
Soweit die Kindesmutter hier doch geringfügig leistungsfähig ist, verschiebt sich die Unterhaltsverpflichtung minimal.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Berwertungsmöglichkeit hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Sehr geehrte Frau Anwältin,
vorab, vielen Dank für die Korrektur, der Anfrage.
Kann ich also Fazitär zusammenfassen:
Einkommen: 2800 netto - 140€ Berufsbedingte Aufwendungen -320€ Unterhalt1 - 370€ Unterhalt2=
1 970 €.
Das Jugendamt erkennt ausserdem meine weiteren Fahrwege und mein Studium zur Doktorarbeit an, somit falle ich unter die Einstufung der DDT 2, da mein Einkommen dann nur noch zwischen 1501-1900€ beträgt.
Der Unterhaltsbedarf errechnet sich dann:
513(DDT2) - 184 - 310 =19 € ( wenn überhaupt )
Ist das korrekt?
Das war meine erste Vermutung, nur das ich davon ausging in DDT 1 zu fallen. Dann ist die Berrechnung des Jugendamtes als falsch anzusehen.
Vielen lieben Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
abzugsfähig beim Kindesunterhalt ist der Zahlbetrag, den Sie leisten. Sollten 320 und 370 Euro berechtigterweise gezahlt werden, erscheint mir Ihre Berechnung richtig, wobei ich zur Höhe Ihrer sonstigen Abzüge nichts sagen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Kollege hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass in dem für Sie zuständigen OLG-Bezirk tatsächlich der Unterhalt der minderjährigen Kinder vorab zu berücksichtigen ist. Dadurch müsste sich in der Tat eine Einstufung ergeben, bei der der Unterhaltsbedarf eine Gruppe darunter liegt.
Je nach Alter der Kinder und Tabellenbetrag ist der geschuldete Unterhalt für das volljährige Kind voraussichtlich 24 € geringer.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel