Bewährungsauflage nachgewiesene Drogenfreiheit

8. November 2006 22:12 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Juli 2004 wurde ich wegen Besitz von Cannabis (ca. 120g schwach potentes Marihuana) zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ausgesetzt auf vier(!) Jahre zur Bewährung. Mir wurde zur Auflage gemacht, in halbjährlichen Abständen meine Drogenfreiheit durch Urintests sowie Haarscreenings nachzuweisen.
Nun beschäftigt mich die Frage, ob der zuständige Richter im Falle eines positiven Befundes in Bezug auf Cannabis - und nur auf Cannabis - meine Bewährung widerrufen kann; mein Informationsstand ist, dass der ledigliche Konsum von Cannabis nicht illegal und damit strafbar ist.
Ich schreibe Ihnen aus Bayern, wo die Auslegung der Drogengesetzgebung bekanntlich wesentlich restriktiver als im übrigen Bundesgebiet gehandhabt wird, aber es scheint mir dennoch schwer nachvollziehbar, dass ein nicht ausdrücklich illegaler Akt möglicherweise einen Bewährungswiderruf nach sich ziehen könnte.
Weiterhin wurde mir heute seitens eines Amtsarztes des örtlichen Gesundheitsamtes mitgeteilt, dass ein lokaler Richter bei derartigen Fällen die Auflage hinzuzufügen pflegt, eine Mindesthaarlänge von 6cm zu tragen, um einen Nachweiszeitraum von 6 Monaten abzudecken - unter Verweis auf die angebliche Mitwirkungspflicht des Betreffenden. Ist das zulässig? Und ist bei positivem Cannabisbefund meine Bewährung gefährdet?
Ich bedanke mich für Ihre Bearbeitung und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

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(Name)

8. November 2006 | 23:07

Antwort

von


(204)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Nach § 53 f I StGB ist ein Widerruf der Bewährung zum einen möglich, wenn in der Bewährungszeit Straftaten begangen werden, zum anderen aber auch dann, wenn gegen Weisungen und Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen wird. Wenn es nun zu einem positiven Befund bei Urintest oder Haarscreening kommt, so verstoßen Sie gegen die Auflage, die Drogenfreiheit nachzuweisen, also quasi keine Drogen zu nehmen. Die Bewährung kann also auch dann widerrufen werden, wenn die Handlung für sich genommen einen Straftatbestand nicht erfüllt.

Auflagen und Weisungen dürfen natürlich nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Vorschreiben der Frisur könnte einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Eine dazu passende Entscheidung kann ich gegenwärtig leider nicht nennen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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