Unterhalt an Ex-Frau

| 2. Juli 2012 18:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:19

Ich war 10 Jahre mit meiner Ex verheiratet(sie lebt in Serbien),wir sind seit 1996 geschieden. für die Kinder (28,26,20)habe ich bis jetzt bezahlt.Mittlerweile bin ich wieder verheiratet mit einer Deutschen,wir haben 2 Kinder(9,4).Ich bin Alleinverdiener (Frau lernt)und habe ca. 80.000 Euro an Krediten(hausfinanzierung),muss ich meiner Ex-Frau Lebensunterhalt bezahlen(sie hat nie gearbeitet) und wie viel?

2. Juli 2012 | 19:20

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Schilderung ist nicht davon auszugehen, dass Sie Ihrer geschiedenen Ehefrau noch nachehelichen Unterhalt schulden.

Wenn aber im Scheidungsverfahren ein Unterhalt unbefristet (also lebenslang) vereinbart bzw. durch das Gericht ausgesprochen wurde, müsste dieser abgeändert werden.

Zudem haben sich Ihre persönlichen Verhältnisse auch verändert. Die beiden minderjährigen Kinder wären der geschiedenen Ehefrau im Unterhaltsrang bevorrechtigt.

Nach dem Unterhaltsrecht ist zunächst der Unterhalt für die minderjährigen Kinder zu bedienen, sollte dann noch ein Betrag verbleiben, müssten sich diesen die Ehefrau und die geschiedene Ehefrau teilen.

Da Sie aber bereits seit 16 Jahren geschieden sind und Ihre Ehe nur 10 Jahre angedauert hat, die gemeinsamen mit der geschiedenen Ehefrau zwischenzeitlich auch eigenständig sind, dürfte auch deshalb kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen.

Zur Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs kann ich überhaupt keine Angaben machen. Für die Berechnung wäre Ihr Jahreseinkommen heranzuziehen und auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen umzurechnen. Hiervon werden dann berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Da Sie ein Eigenheim bewohnen würde Ihnen der Mietwert der Immobilie als Einkommen geldwerter Vorteil - Wohnvorteil) hinzugerechnet, dann aber die Kreditverbindlichkeit mit 800 € wieder in Abzug gebracht. Danach müsste man dann den Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen und ebenfalls wieder vom Einkommen abziehen. Im letzten Schritt würde noch 1/7 des verbleibenden Einkommens als Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht.

Gegenüber der geschiedenen Ehefrau haben Sie einen Selbstbehalt aus eigenem Einkommen in Höhe von 1050 €. Nur wenn Ihr verbleibendes Einkommen nach Abzug der vorgenannten Positionen noch über diesem Betrag liegt, wäre eine Leistungsfähigkeit überhaupt gegeben. Das darüber liegende Einkommen würde dann auch anteilig an die geschiedene Ehefrau und an die Ehefrau verteilt.

Aber wie oben bereits geschildert, dürfte schon dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen. Ihre geschiedene Ehefrau ist darauf zu verweisen, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2012 | 16:17

Von welchem Gericht soll das entschieden (deutschen oder serbischen) oder geändert werden? Soll ich oder meine Ex klagen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2012 | 16:19

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es kein Urteil gibt, dass Sie zum Unterhalt an die geschiedene Ehefrau verpflichtet, so dass Sie keine Abänderungsklage erheben müssen.

Wenn Ihre geschiedene Ehefrau Unterhalt von Ihnen haben wollte, müsste sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen und wünsche noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2012 | 11:31

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