Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab möchte ich bemerken, dass ich gerne, soweit geboten, §§ erwähne. Aber eine Urteilsrecherche ist im Rahmen dieses Einsatzes nicht möglich. Sie wären gut beraten, wenn Sie Ihrerseits wenigstens eine anwaltliche Erstberatung in Betracht ziehen, um strukturelle Nachteile zu vermeiden. Zur Lösung:
1. Nein, hier verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko; sie können im Gegenteil sogar den Wohnwert zugerechnet bekommen.
2. Nach der ernsthaften Trennung endet der Schutz der Ehewohnung und sie können wie gewünscht verfahren (LG Bonn, Urteil vom 05.06.2000, Az.: 6 S 17/00
).
3. PKW ist grds. Hausrat. Gibt es da keine Einigung, wird das Gericht darüber befinden, § 1361a. Wenn die Frau das Auto nutzt, wird Sie auch die Versicherung tragen müssen. Dies ergibt sich meines Erachtens auch aus § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB
.
4. Ich verweise auf 3. Insoweit kann sogar die Herausgabe der Dinge im Rahmen einer Einigung verlangt werden. Dies kann ich hier nicht im Detail vertiefen.
Sie sollten unbedingt eine Folgevereinbarung über die streitigen Dinge abschließen. Dabei wären auch Unterhaltsfragen sowie Zugewinn zu klären. Nur durch eine entsprechende Vereinbarung ist zu verhindern, dass hier der Streit ausufert. Bei Hausrat ist zu berücksichtigen, dass bei Nichtbeilegung der Konflikte ein Richter eine Verteilung nach Ermessen vornimmt, § 1361 Abs. 3 BGB
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
wie genau verhält es mit den anschaffungen bzw. mit den sachen die erneuert ausgetauscht oder ersetzt wurden, VHS rekorder gegen dvd rekorder, TV gerät ging im laufe der zeit kaputt neues gerät wurde engeschaft.
Sie möchte nämlich genau diese dinge hinzurechnen und behalten
mir wurde gesagt das auch wen alte sachen ersetzt werden in der Ehe bleibt die sache noch immer in meinem besitz.
sind diese dinge aus der zugewinngemeinschaft herrauszurechen?
Danke für Ihre Nachfrage. Gegenstände die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen getreten sind, werden Eigentum desjenigen, der Eigentümer der nicht mehr vorhandenen Sachen war (§ 1370 BGB
). Diese Gegenstände werden dann entweder im Zugewinn berücksichtigt oder im Rahmen der Hausratverteilung berücksichtigt (fairer Ausgleich), um einseitige Bereicherungen zu verhindern. Von daher wird hier entscheidend sein, ob die Dame die ursprünglichen Dinge angeschafft hat (Beweis?) und dann wird noch ein fairer Ausgleich vorzunehmen sein.
Hochachtungsvoll