Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Betriebsübergang nimmt Ihnen Ihre Ansprüche auf Vergütung angesammelter Überstunden nicht. Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Arbeitgeber gemäß § 613a BGB
in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers ein. Ihr neuer Arbeitgeber muss Ihnen daher auch die fällige Entlohnung für die noch beim alten Arbeitgeber angesammelten Überstunden gewähren.
Auch die im alten Unternehmen geltenden Betriebsvereinbarungen und Tarife gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages weiter und dürfen auch vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Da Ihnen während dieses Jahres gekündigt wurde, dürfte bei Ihnen aus dieser Richtung keine Verschlechterung kommen(etwa über eine kürzere Verjährungsfrist für den ausstehenden Lohn über einen neuen Tarif).
Ausnahmen von diesem Prinzip ergeben sich höchstens dann, wenn beim neuen Arbeitgeber andere Betriebsvereinbarungen und insbesondere Tarife gelten würden. Diese ersetzen dann die alten Bestimmungen zum gleichen Thema - zum Beispiel Gehalt. Ein Tarifvertrag kann nämlich - wie oben gesagt - eine kürzere Verjährungsfrist für ausstehenden Lohn bringen als
die gesetzlichen 3 Jahre.
In Ihrem Fall halte ich aber diese - theoretisch bestehende - Gefahr für gering. Der einfache Grund ist folgender: Wenn der neue Arbeitgeber einen wirklichen Grund zur Verweigerung des ausstehenden Gehalts hätte würde er Ihnen den auch nennen. Hier aber hat man Sie mit offensichtlichem Unsinn abgespeist.
Eine Klage dürfte sich von daher lohnen.
Wenn Sie ganz auf Nummer Sicher gehen wollen, können Sie mit Hilfe eines Kollegen vor Ort oder der Gewerkschaft die Frage der geltenden Verjährungsfrist sicher abklären. Ich halte aber die Gefahr hier für gering. Wie gesagt: Wenn der Arbeitgeber wirkliche Gründe für seine Verweigerung hätte wären diese Ihnen höxhstwahrscheinlich auch mitgeteilt worden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Antwort
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Lohnt sich bei 800.-€ der Einsatz eines Anwalts ? Es werden ja wohl Anwaltskosten entstehen. Angeblich muss die erste Instanz sowieso selbst bezahlt werden , auch wenn man gewinnt ?
z.B. 800.- Streitwert , 500-1500.- Anwaltkosten
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kosten sind in Ihrem Fall relativ überschaubar:
Auf jeden Fall entstehen für die erste Instanz 135 Euro Gerichtskosten. Diese trägt der Verlierer des Prozesses. Es wird, anders als beim "normalen" Zivilgericht, kein Kostenvorschuss erhoben. Bei einem Vergleich wird es deutlich günstiger.
Die Kosten der Rechtsanwälte trägt in der ersten Instanz am Arbeitsgericht jede Partei selbst, völlig egal wer gewinnt. Diese Regelung ist als Arbeitnehmerschutz gedacht. Man soll nicht durch hohe Kostenrisiken von der Klage abgehalten werden.
Nach den gesetzlichen Gebühren fielen für die Vertretung vor (z.B. Mahnschreiben an die Gegenseite) und im Prozess erster Instanz und Teilnahme am Termin vor Gericht standardmäßig 287,57 Euro an.
Notwendig ist ein Anwalt in dieser Sache eher nicht. Natürlich kann man keine Garantien geben, ob die Angelegenheit nicht doch rechtlich kompliziert wird. Aber: Es gibt am Gericht eine Rechtsantragsstelle. Diese hilft Ihnen kostenlos eine korrekte Klageschrift zu formulieren. Ausserdem: Deutsche Arbitsrichter sind zwar unparteiisch aber in aller Regel sehr fair zu nicht anwaltlich vertretenen Arbeitnehmern. Man ist dort gewohnt dass "kleine Leute" ihr Recht ohne Anwalt durchsetzen wollen und müssen. Sie brauchen also kein Experte sein, man wird Ihnen nicht unfair einen Strick aus mangeldem Wissen o.ä. drehen.
mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt