Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist die Fahrtzeit insoweit als Arbeitszeit zu entlohnen, als sie die Fahrtzeit übersteigt, die Sie ohnehin zur Fahrt zur Arbeitsstätte bräuchten. Es ist also immer diejenige Zeit als zu entlohnende Arbeitszeit einzustufen, die über die üblicherweise aufzuwendende Zeit für die Anfahrt zur Arbeitsstätte hinausgeht.
Etwas Anderes gilt aber dann, wenn arbeitsvertraglich hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Dies ist bei Ihnen, gegen Zahlung einer entsprechenden Auslösung, der Fall. Wenn der Arbeitgeber Ihnen insoweit freigestellt hat, wie Sie zur Baustelle kommen (Sie also nicht zunächst die Firma aufsuchen und von dort zur Baustelle fahren müssen), ist es durchaus rechtens, die Fahrtzeit nicht als Arbeitszeit zu berechnen, zumindest wenn im Arbeitsvertrag wechselnde Einsatzorte vereinbart sind.
Der direkte Weg zwischen Wohnort und Einsatzort ist gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII
über die gesetzliche Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft abgesichert, der Versicherungsschutz wird insoweit auch auf so genannte „Wegeunfälle" ausgedehnt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, Sie schreiben: (Wenn der Arbeitgeber Ihnen insoweit freigestellt hat, wie Sie zur Baustelle kommen (Sie also nicht zunächst die Firma aufsuchen und von dort zur Baustelle fahren müssen), ist es durchaus rechtens, die Fahrtzeit nicht als Arbeitszeit zu berechnen)
Mein Arbeitgeber hat mir das nicht freigestellt von wo ich losfahre, die Fahrzeuge werden mit nach Hause genommen, da es für den Arbeitgeber profitabler ist, wenn wir von zu Hause aus losfahren um eher auf der Baustelle zu sein. So gehen dem Arbeitgeber keine Stunden verloren, denn wenn Arbeitsbeginn in der Firma wäre, wären wir manche Tage erst gegen neun Uhr beim Kunden anstatt wie jetzt um halb acht.
Bei Vertragsabschluss konnte ich nicht wissen, dass die Anfahrt zum Kunden bis zu zwei Stunden in Anspruch nimmt und ich im Monat manchmal 48 Stunden unentgeltlich unterwegs bin, da die Auslöse bei weiten unter dem ist, was mir als Stunden gezahlt werden müsste.
Das heißt meine Fahrzeit ist mein reines Privatvergnügen?
Vielen Dank im Voraus
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach dem Gesetz wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers als der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen definiert. Fahrten von und zur vertraglich vorgesehenen Arbeitsstätte gelten dabei nicht zur Arbeitszeit und sind insoweit tatsächlich "Privatvergnügen" bzw. unterliegen den vertraglichen Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Lediglich wenn Sie zunächst das Betriebsgelände Ihrer Firma aufsuchen müssten und von dort aus zur Baustelle weiterfahren würden, würde die Fahrt zwischen Firma und Baustelle als Arbeitszeit gewertet. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag der Sitz der Firma als alleiniger Einsatzort festgelegt, wäre wie gesagt ggf. die Differenz zwischen Fahrzeit zur Firma und zur Baustelle als Arbeitszeit anzurechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen