Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zu Ihrem Fall gibt es diverse Rechtsprechung, auch Rechtsprechung des EuGH( 21.06.2007)
Nach einem Vorlagebeschluss des FG Brandenburg(Az.: 1 K 692/05
)
zum EuGH, sind Provisionen, die ein selbstständiger Kreditvermittler von einer Finanzdienstleistungsgesellschaft dafür erhält, dass er einen Kredit zwischen dem Kunden und einer Bank vermittelt, umsatzsteuerfrei (mehrwertsteuerfrei). Der EuGH hat entschieden, dass Kreditvermittlung umsatzsteuerfrei ist, wenn
(1) Vermittelt ein Vermögensberater Kreditverträge und und berät er in diesem Zusammenhang
Kunden und wird der Charakter der Dienstleistung des Vermittlers durch die Kreditvermittlung
und nicht durch die damit zusammenhängende Beratung bestimmt, so ist die Beratung eine umsatzsteuerfreie
Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistung.
(2) Die Vermittlungsleistung des Kreditvermittlers wird durch die Art der erbrachten Dienstleistung
und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert. Und eine
Vermittlungsleistung ist gegeben, wenn das erforderliche getan wird, „damit zwei Parteien einen
Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat.
Und so weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, daß eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung
nicht vom Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung
und einer der Parteien des Kreditvertrages abhängig ist.
(3) Die Erforderlichkeit eines unmittelbaren Kontaktes zwischen dem Vermittler und beiden
Vertragsparteien fordert der EuGH nicht. Eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung ist dann
gegeben, wenn „sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen
und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt. Folglich wird die Umsatzsteuerfreiheit
der Vermittlungsleistung nicht dadurch in Frage gestellt, wenn der Hauptvermittler sich
eines Untervermittlers bedient. Nach der Rechtsprechung des EuGH wäre also die erhaltene Provision von der Firma A umsatzsteuerfrei.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Provisionen für die Vermittlung von Krediten zwar nach § 4 Nr. 8a
Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei; hierfür sei aber erforderlich, dass der Kreditvermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kreditnehmer oder der Bank geschlossen habe, was bei Ihnen ja nicht der Fall ist. Etwaige Umsatzsteuerbescheide sollten mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH angegriffen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Nachfrage zu diesem Passus:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Provisionen für die Vermittlung von Krediten zwar nach § 4 Nr. 8a
Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei; hierfür sei aber erforderlich, dass der Kreditvermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kreditnehmer oder der Bank geschlossen habe, was bei Ihnen ja nicht der Fall ist. Etwaige Umsatzsteuerbescheide sollten mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH angegriffen werden.
1. Der Kunde muss vor Absenden der Anfrage den AGB in jedem Fall zustimmen, aus denen explizit hervorgeht, dass der Kunde diese Einzelfirma B mit der Vermittlung eines Darlehens beauftragt.
Damit ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kunden geschlossen?
Ja, dann liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Entscheidend sind aber in erster Linie die "tatsächliche" Besorgung eines Geschäft-hier Vermittlung eines Kredites.
Um Mißverständnisse zu vermeiden, halte ich in Ihrem Fall zudem eine Anrufungsauskunft bei Ihrem zuständigen Finanzamt für sinnvoll.
Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.