Stützmauern auf Grundstücksgrenze - Nachbarrechtsgesetz BaWü und LBO

| 17. April 2012 11:37 |
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Nachbarschaftsrecht


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Zusammenfassung

Darf ich an der Grundstücksgrenze eine Mauer mit Mauerscheiben auf ca. 15m Länge errichten und muss ich dabei Abstände einhalten?

Ja, Sie dürfen an der Grundstücksgrenze eine Mauer mit Mauerscheiben auf ca. 15m errichten, da keine gemeindliche Satzung dem entgegensteht. Sie müssen dabei keine Abstände einhalten, da es laut Landesbauordnung und Nachbarrecht keine Abstandsfläche bzw. Grenzabstand benötigt.

Es geht um die Möglichkeit der Befestigung einer Stützmauern (so genante Stuttgarter Mauerscheiben) auf oder an die Grundstücksgrenze unter Berücksichtigung des Nachbarrechtsgesetz und der LBO für Baden-Württemberg.

Unser Grundstück teilt sich auf der Westseite mit dem Nachbar eine 32m lange Grenze. Auf dieser Grenze befinden sind - von Norden nach Süden -zuerst Garagenvorplätze, dann ein Garagengebäude auf beiden Seiten - aneinander angebaut, sowie jeweils eine Gartenfläche mit einer Grenze auf ca. 15m Länge. Diese ist seit Jahrzehnten abgeböscht. Diese Böschung soll nun durch eine ansteigende Mauer ersetzt werden.

Da das Grundstück nach Süden und Westen abfällt und es dadurch gärtnerisch schlecht nutzbar ist, möchten wir das Grundstück durch Mauerscheiben in der Höhe "auffangen", so dass es zu einem Versatz statt einer Böschung zwischen den Grundstücken kommen wird. Die Höhe der Mauerscheiben soll in der Mitte etwa 30-50cm sein und sich dann steigern, so dass in der süd-westlichen Ecke dann eine Höhe von 150-180cm erreicht sein wird. Die Mauerscheibe steht nicht über das neue Gelände über, sie hat also keine Funktion wie ein Zaun oder eine Mauer.

Die Nachfrage beim örtlichen Baurechtsamt hat ergeben, dass sich vom Bebauungsplan keine Bedenken ergeben (<2m Höhe, <25qm Fläche). Wir hätten jedoch das Nachbarrechtsgesetz zu beachten, zu dem die Verwaltung keine Auskünfte gibt.

Ein Geometer wird noch den genauen Verlauf der Grenze feststellen, so dass ein Überbau kein Thema ist. Der beauftragte Gartenbaubetrieb und der Architekt sehen das Thema nicht so eng. Der Nachbar ist in die Planung eingeweiht und sich dazu geäussert - m.E. passt es dem Nachbar nur nicht dass die Mauer in Mauerscheiben ausgeführt wird und nicht als bedeutend schönere und auch teurere Befestigung mit Natursteinen bzw. Gabionen, welche uns leider keinen Mehrwert bringen. Mir geht es um eine gütige Einigung, trotzdem muss ich meine rechtliche Position kennen.

Deshalb hier meine Frage:

Darf ich an der Grundstücksgrenze eine Mauer mit Mauerscheiben auf ca. 15m errichten? Falls ja, muss ich dann Abstände einhalten?

Vielen Dank für ihre Bemühungen im Voraus.

17. April 2012 | 13:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Antwort bezieht sich nur auf den nachbarrechtlichen Teil. Der Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW wurde Ihnen wohl schon erteilt. Nach Landesbauordnung bedarf es keiner Abstandsfläche, mithin keines Grenzabstandes.

Dies ist auch dem Nachbarrecht so zu entnehmen.

Nach § 9 Abs. 1 NRG BW sind Erhöhungen gegenüber dem Nachbarn zu sichern. Nach Abs. 2 wird nach § 10 Abs. 1 NRG BW deren Art und Weise der Ausführung bestimmt.

"Übersetzt" steht darin, dass z.B. eine Stützmauer zu errichten ist, soweit die Böschungskante/Kante der erhöhten Fläche nicht den doppelten Abstand ihrer Höhe zur Grenze einhält.

Ein Abstand der Stützmauer wird zunächst nicht bestimmt.

Aus § 10 Abs. 2 NRG BW geht jedoch hervor, dass die Stützmauer gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen (besonderer Schutz) einen Abstand von 0,5m einhalten muss.

Ein landwirtschaftlich genutztes Nachbargrundstück liegt hier nicht vor. Eine Regelung besteht somit nicht. Wegen § 27 NRG BW sind die einschlägigen Vorschriften in Bebauungsplänen vorrangig.

Aufgrund der fehlenden Regelung ist somit die Landesbauordnung bzw. der Bebauungsplan (oder Innenbereichssatzung) vorrangig anzuwenden.

Laut Baubehörde steht der Errichtung Ihrer Mauer keine gemeindliche Satzung entgegen.

Damit können Sie die Mauer an der Grenze errichten.

"Darf ich an der Grundstücksgrenze eine Mauer
mit Mauerscheiben auf ca. 15m errichten?"

Ja, mit den vorgetragenen Abmessungen (§ 6 LBO <2,5m und < 25m² Wandfläche.)

"Falls ja, muss ich dann Abstände einhalten?"

Nein.

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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

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