Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Antwort bezieht sich nur auf den nachbarrechtlichen Teil. Der Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO BW
wurde Ihnen wohl schon erteilt. Nach Landesbauordnung bedarf es keiner Abstandsfläche, mithin keines Grenzabstandes.
Dies ist auch dem Nachbarrecht so zu entnehmen.
Nach § 9 Abs. 1 NRG BW
sind Erhöhungen gegenüber dem Nachbarn zu sichern. Nach Abs. 2 wird nach § 10 Abs. 1 NRG BW
deren Art und Weise der Ausführung bestimmt.
"Übersetzt" steht darin, dass z.B. eine Stützmauer zu errichten ist, soweit die Böschungskante/Kante der erhöhten Fläche nicht den doppelten Abstand ihrer Höhe zur Grenze einhält.
Ein Abstand der Stützmauer wird zunächst nicht bestimmt.
Aus § 10 Abs. 2 NRG BW
geht jedoch hervor, dass die Stützmauer gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen (besonderer Schutz) einen Abstand von 0,5m einhalten muss.
Ein landwirtschaftlich genutztes Nachbargrundstück liegt hier nicht vor. Eine Regelung besteht somit nicht. Wegen § 27 NRG BW
sind die einschlägigen Vorschriften in Bebauungsplänen vorrangig.
Aufgrund der fehlenden Regelung ist somit die Landesbauordnung bzw. der Bebauungsplan (oder Innenbereichssatzung) vorrangig anzuwenden.
Laut Baubehörde steht der Errichtung Ihrer Mauer keine gemeindliche Satzung entgegen.
Damit können Sie die Mauer an der Grenze errichten.
"Darf ich an der Grundstücksgrenze eine Mauer
mit Mauerscheiben auf ca. 15m errichten?"
Ja, mit den vorgetragenen Abmessungen (§ 6 LBO <2,5m und < 25m² Wandfläche.)
"Falls ja, muss ich dann Abstände einhalten?"
Nein.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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