Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworte.
Sie als Mieter können bis spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Mit anderen Worten: Sie haben eine 3-Monatsfrist, können diese aber noch um bis zu 3 Werktage des ersten Monats „verkürzen“ (Bitte beachten: der Samstag gilt auch als Werktag). Diese Frist gilt für Sie im Übrigen unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.
Bei bis zu 5 Jahren Mietdauer kann der Vermieter ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Ab 5 Jahren Mietdauer erhöht sich diese auf 6 Monate.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Kündigungsfrist mit mündlichem Mietvertrag
15. Oktober 2006 14:45 |
Preis:
30€
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Habe vor 5 Jahren eine Wohnung mit mündlichem Mietvertrag angemietet.
Frage: Welche Kündigungsfrist muß eingehalten werden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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