Alle Kinder verlangen Pflichtteil

12. Oktober 2006 20:58 |
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Erbrecht


Unsere Eltern (70, 73) haben ein Berliner-Testament. Der Überlebende erhält alles. Falls ein Kind beim Ableben des ersten Elternteils den Pflichtteil fordert, soll es beim Ableben des anderen Elternteils auch nur den Pflichtteil erhalten.
Eltern besitzen Haus und Eigentumswohnung sowie Bargeld.

Meine Schwester und ich (wir sind die alleinigen Kinder meiner Eltern) sind damit nicht einverstanden, da wir die Gefahr sehen, daß der überlebende Elternteil nochmal heiraten könnte und dann womöglich das Erbe teilweise in eine andere Familie übergeht.
Wir planen deshalb, beim Ableben des ersten Elternteils beide den Pflichtteil zu verlangen.

Was wäre die Konsequenz daraus ? Also wenn wir beide jeweils den Pflichtteil bekämen und dann einige Jahre später der letzte Elternteil verstirbt - wird dann das verbleibende Erbe sowieso unter uns aufgeteilt oder erhalten wir beide dann tatsächlich wieder nur den Pflichtteil ? Und wenn ja, wer würde dann den Rest erben, gesetz den Fall, der Elternteil hat zuvor nicht mehr geheiratet ?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

Mit dem Testament in Form eines Ehegattentestamentes, das der so genanten Auslegungsregel in Form des „Berliner Testaments“ haben sich die Eltern gegenseitig wechselseitig zu Erben eingesetzt.
Nach Ihrem Vortrag scheint dieses Testament auch keine Schlusserbenregelung zu enthalten.
Des Weiteren wurde verfügt ist somit zum Willen der jeweiligen Erblaser geworden, dass bei Fordern des Pflichtteiles durch die Kinder nach dem Erstversterbenden, diese auch nach dem Letztversterbenden von der Erbschaft ausgeschlossen bleiben und somit „lediglich“ auf den Pflichtteil gesetzt werden.
Diese Verfügung von Todes wegen wurde wohl schon deswegen getroffen, weil durch dieses gegenseitige Einsetzen der Ehegatten zu Alleinerben, nach dem Erstversterbenden die Kinder als Abkömmlinge wirksam von der Erbschaft ausgeschlossen sind, die durch diesen Erbfall pflichtteilsberechtigt würden.
Im Übrigen wird man sodann auf die gesetzliche Erbfolge zurückgreifen müssen, wobei z.B. die Eltern bzw. das Kind zu berücksichtigen wäre, das nicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verlangt.
Sollten keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sein.
Auf ein Einverständnis Ihrerseits wird es hierbei nicht ankommen.

Sollte man mit der Auslegung zu einem anderen Ergebnis der Erforschung des Willens des Erblassers gelangen, werden Sie sich ggf. mit einer Erbengemeinschaft mit einem etwaig neuen Ehegatten der Längerlebenden sowie ggf. weiteren Kindern, die die beiden gemeinsam haben, auseinandersetzen müssen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. Oktober 2006 | 08:34

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Zahn,

der Satz: Sollten keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sein.

ist unvollständig. Was passiert denn, wenn keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind ???
Der Satz beginnen so, als wolle er dies erklären, doch endet dann einfach ohne Satzaussage. Ich glaube, hier fehlt ein Stück.

Mit freundlichen Grüßen
A. Wandres

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Oktober 2006 | 09:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind, würde ggf. der Staat erben.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

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