Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Mit dem Testament in Form eines Ehegattentestamentes, das der so genanten Auslegungsregel in Form des „Berliner Testaments“ haben sich die Eltern gegenseitig wechselseitig zu Erben eingesetzt.
Nach Ihrem Vortrag scheint dieses Testament auch keine Schlusserbenregelung zu enthalten.
Des Weiteren wurde verfügt ist somit zum Willen der jeweiligen Erblaser geworden, dass bei Fordern des Pflichtteiles durch die Kinder nach dem Erstversterbenden, diese auch nach dem Letztversterbenden von der Erbschaft ausgeschlossen bleiben und somit „lediglich“ auf den Pflichtteil gesetzt werden.
Diese Verfügung von Todes wegen wurde wohl schon deswegen getroffen, weil durch dieses gegenseitige Einsetzen der Ehegatten zu Alleinerben, nach dem Erstversterbenden die Kinder als Abkömmlinge wirksam von der Erbschaft ausgeschlossen sind, die durch diesen Erbfall pflichtteilsberechtigt würden.
Im Übrigen wird man sodann auf die gesetzliche Erbfolge zurückgreifen müssen, wobei z.B. die Eltern bzw. das Kind zu berücksichtigen wäre, das nicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verlangt.
Sollten keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sein.
Auf ein Einverständnis Ihrerseits wird es hierbei nicht ankommen.
Sollte man mit der Auslegung zu einem anderen Ergebnis der Erforschung des Willens des Erblassers gelangen, werden Sie sich ggf. mit einer Erbengemeinschaft mit einem etwaig neuen Ehegatten der Längerlebenden sowie ggf. weiteren Kindern, die die beiden gemeinsam haben, auseinandersetzen müssen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Zahn,
der Satz: Sollten keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sein.
ist unvollständig. Was passiert denn, wenn keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind ???
Der Satz beginnen so, als wolle er dies erklären, doch endet dann einfach ohne Satzaussage. Ich glaube, hier fehlt ein Stück.
Mit freundlichen Grüßen
A. Wandres
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind, würde ggf. der Staat erben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt