Kündigung des Arbeitsvetrages

25. März 2012 13:21 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stehe in Verhandlungen mit einem potentiellen neuem Arbetgeber.
Meine derzeitigen Arbeitsvertrag müsste ich nun kündigen.
Ich stehe seit 11 Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
In meinem Arbeitsvetrag lautet der Absatz:

13. Kündigung unbefristeter rbeitsverhältnisse
- Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
- Wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungszeit einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
- Im Übrigen verlängern sich die Kündigungsfristen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Mitarbeiter entsprechend der gesetzlichen Regelung in §622 Abs. 2 BGB .

Nun meine Frage:
Hier wird sich auf eine gesetzliche Regelung berufen, die eigentlich nur für den Arbeitgeber die Kündigungsfristen regelt. Für den Arbeitnehmer gilt doch in diesem Fall §622 Abs. 1

Welche Kündigungsfrist muss ich nun einhalten ?

Danke für Ihre Antwort.

25. März 2012 | 13:48

Antwort

von


(1245)
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07749 Jena
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter BerÜcksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 622 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 BGB gelten diese längeren Fristen für beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Nach elf Jahren besteht daher eine Kündigungsfrist von vier Monaten für beide Parteien.

Die hier maßgebliche Klausel im Arbeitsvertrag ist nicht zu beanstanden.

Auch der Arbeitnehmer ist damit an eine viermonatige Kündigungsfrist gebunden.

Der nächste Kündigungstermin für Sie wäre der 31.07.2012.

Einziger Ausweg wäre, den aktuellen Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag zu ersuchen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten überblick verschaffen und meine AusfÜhrungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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