Gartenwasserleitung vom Nachbarn zerstört

5. Oktober 2006 22:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

2 WE teilen sich eine Außenwasserltg mit 2 Zapfstellen.Der Haupthaghn befindet sich in der WE A. Der Eigent. dieser WE hat den Wasserzufluß für WE B abgebaut. Keine Information an B.Die Hausverwaltung wurde von B gebeten die Wasserversorgung kurzfristig wiederherzustellen.Kein Erfolg! De Vorschlag nach einer GebrauchsRegelung wird vom Verwalter nicht unterstützt.Verwalter verschanzt sich hinter Rechtsbegriffen wie SE und GE. Wie kommen wir zu Wasser. Wie können wir diese Vorgehensweise verhindern?Die Blumen und Pflanzen gehen kaputt!.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Maßgeblich ist hier der Verteilungsplan der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Hier sollte geregelt sein, welche Wohnungseigentumsgemeinschaft Rechte an dem Wasseranschluß hat.

2.Sollten beide Eigentumsgemeinschaften die Rechte an dem Anschluß anteilig innehaben, sollte ein Rechtsanwalt mit der sofortigen Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beauftragt werden, um die Wasserversorgung der Anlage zu sichern.

3.Die Begriffe des Sondereigentums und Gemeinschaftseigentums spielen anscheinend eine Rolle. Da der Wasserzugang nach Ihrer Aussage für beide Grundstücke gedacht ist, kann er nicht von einer Eigentümergemeinschaft „geschlossen“ werden. Für eine abschließende Aussage müssten Sie hier die vollständigen Unterlagen prüfen lassen.

Die Wohnungseigentumsgemeinschaft B muss einen Anwalt mit der Durchsetzung ihrer Interessen beauftragen. Als schnelle Lösung steht die einstweilige Verfügung im Raum, die nun durchzusetzen ist. Der Verwalter kann zur Durchführung eines entsprechenden Verfahrens mit Hilfe eines Beschlusses und eines Rechtsbeistandes beauftragt werden.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2006 | 23:52

Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Rechte am Wasseranschluß sind im Aufteilungsplan nicht geregelt. Es gibt auch kein anteiliges Recht. Da immer alles gut funktioniert hat bevor ein neuer Eigentümer kam, hat auch niemand an eine Nutzungs-oder Gebrauchsregelung gedacht. Der Verwalter sagt nun : wenn der Wasseranschluß in WE A ist, sind alle weiteren Leitungen auch SE von WE A, damit auch unser Leitungsabschnitt(extra Wasseruhr vorhanden). Eigentümer der WE A kann somit An- und Abstellen wie er will. WE B hat kein Recht auf Wasserversorgung ohne Zustimmung von WE A. Abbau unserer Leitung wird legitimiert. Haben wir ein Recht auf Gartenwasser (Garten SNR,Wassergeld u. Kosten für Instandhaltung Leitung zahlen wir auch schon immer)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2006 | 10:32

Wenn der Verwalter schon juristische Terminologie benutzt, sollte er es wenigstens richtig tun. Die Wasseranlage wird - zumindest wäre das sehr unwahrscheinlich- nicht im Sondereigentum eines Eigentümers der WE A stehen, sondern im Gemeineschaftseigentum der WE A. Die WE B hat nach Ihrer Aussage zwar kein Eigentumsrecht. Jedoch wurde die Wasseranlage bisher von der WE B mitgenutzt und es wurden Gebühren bezahlt zur Unterhaltung der Anlage. Es kommt nun darauf an, wie lange diese Nutzung tatsächlich so funktioniert hat. Wenn diese Nutzung bereits über Jahre so funktioniert und auch die Instandhaltungskosten von beiden Gemeinschaften bezahlt wurden, könnte man daraus ein Nutzungsrecht für die WE B konstruieren. Jedenfalls wäre die Untersagung der Nutzung ohne die Möglichkeit für WE B zur Schaffung einer anderen Wasserquelle im Rahmen des stillschweigenden Nutzungsvertrags unzulässig.

Hier gibt es sicher etliche Argumentationslinien, die man anführen kann. Für den Verwalter ist es natürlich einfach, die Hände in den Schoß zu legen. Es ist ja nicht sein Garten. Sie sollten einen Anwalt beauftragen und versuchen, den Zugang vorerst herstellen zu lassen. Einen Versuch ist es sicherlich wert.

Ich helfe Ihnen in dieser Angelegenheit gerne weiter.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

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