Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Vorweg sei auf Folgendes hingewiesen: Sie vermischen in Ihrer Darstellung strafrechtliche und zivlrechtliche Punkte. Ich werde daher beide Punkte trennen und separat behandeln.
1. Die strafrechtliche Verjährung für eine Veruntreuung beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt gem. § 78a StGB
, sobald das auf Verwirklichung des Tatbestands gerichtete Täterverhalten beendet ist. Aus strafrechtlicher Sicht dürfte die Veruntreuung, sofern es sich um eine handelt, was ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen vermag, verjährt sein. Hinweise auf eine Unterbrechung der Verjährung sind Ihren Schilderungen nicht zu entnehmen. Auf eine Kenntnis Ihrerseits kommt es nicht an.
2. Die ungerechtfertigte Bereicherung verjährt ebenfalls nach drei Jahren. Schadenersatz aud deliktischer Handlung kommt nicht in Betracht, da § 823 I BGB
kein Vermögen schützt (In wie weit Schadenersatz aus anderen Normen des BGB in Betracht kommt, vermag an dieser Stelle nicht beurteilt werden). § 823 II BGB
in Verbindung mit § 266 StGB
als SChutzgesetz wäre zwar denkbar, dürfte aber auch an der abgelaufenen Verjährungsfrist scheitern.
Die Verjährung beginnt nämlich gem. § 199 BGB
mit Kenntnis der anspruchbegründenden Umstände. Mit anderen Worten müssen Sie die Tatsachen kennen, die die Voraussetzungen der anspruchbegründenden Norm erfüllen. In Ihrem Fall also die Tatbestandsmerkmale des § 812 BGB
(bzw. §§ 823 II BGB
iVm 266 StGB).
Ihren Darstellungen zufolge haben Sie von diesen Tatsachen schon früher erfahren (spätestens zu Beginn des Prozesses).
Um dies genau beurteilen zu können, werden Sie um ein persönliches Gespräch mit einem Kollegen nicht umhinkommen. Erst nach Einsicht der Akten und aller relevanten Fakten wird eine Beurteilung Ihrer Kenntnis möglich sein.
3. Damit beantwortet sich auch die dritte Frage. Nach den bisherigen Darstellungen wäre nur eine Klage auf Herausgabe denkbar. Diese dürfte jedoch wegen eingetretener Verjährung nicht mehr möglich sein.
Der geführte Prozess ändert daran nichts. Davon ausgehend, dass Ihre Frau gegen Sie geklagt hat (ansonsten hätten Sie vermutlich einen vollstreckungsfähigen Titel in der Hand), wurde die Verjährung Ihrer Ansprüche nicht unterbrochen. Dies hätte evtl. im Wege einer Widerklage erreicht werden können.
Ich weise darauf hin, dass meine Beurteilung auf den mitgeteilten Informationen beruht und lediglich eine erste rechtliche Orientierung bietet. Gerade bei einem wie vorliegend recht komplexen Sachverhalt sollten Sie unbedingt ein persönliches Gespräch mit einem Kollegen suchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Übersicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass derzeit (Strafanzeige im Jahre 2001 wegen Untreue)immer noch ein Ermittlungsverfahren gegen meine Ex läuft. Die STA hat keine Lust in "Familienangelegenheiten" zu ermitteln (wortwörtliche Aussage der Staatsanwältin) und wollte schon einstellen. Derzeit aber noch nicht eingestellt.
Hat die Info noch eine Auswirkung zu Ihrer Antwort ?
Danke,
mfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Ausführungen ändert sich nichts. Und nur über diese könnten Sie evtl. Ihren Schaden ersetzt bekommen. Das Sie schon im Jahr 2001 Anzeige erstattet haben, deutet leider daraufhin, dass Sie auch zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis aller relevanten Fakten bzgl. einer Veruntreuung bzw. ungerechtfertigten Bereicherung hatten.
2. Bezüglich der strafrechtlichen Ausführungen würde durch die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens die Verjährung unterbrochen. Allerdings nur bis zu einer Höchstdauer von der doppelten Verjährungsfrist (§ 78c III S.2 StGB
). In Ihrem Fall würde also die absolute Verjährungsfrist 2007 ablaufen. Sollte die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus tätig werden wollen, müssten Sie versuchen. die mit einer Beschwerde zu erreichen.
Aber wie gesagt, Sie könnten zwar möglicherweise eine strafrechtliche Verurteilung erreichen, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue erfüllt wären. Zivilrechtlich würde dies aber an der eingetretenen Verjährung nichts ändern.
Es tut mir leid, Ihnen keine positiveren Auskünfte geben zu können. Gleichwohl würde ich Ihnen raten, sich mit einem Kollegen vor Ort zusammenzusetzen. Evtl. bringt eine genaue Analyse aller relevanten Fakten ein anderes Ergebnis. Ich kann an dieser Stelle, wie schon erwähnt, nur zu den Informationen Stellung nehmen, die Sie mitgeteilt haben.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt