Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit nach der Elternzeit ergibt sich aus § 8
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend macht, § 8 Absatz 2 TzBfG
. Gemäß § 8 Abs.3 TzBG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen und mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Die Entscheidung über den Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG
). Trifft er diese Entscheidung nicht, so ist die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers zu verringern.
Allerdings kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 TzBfG
). Solche betrieblichen Gründe, die einer Teilzeitarbeit entgegenstehen, liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der vom Arbeitgeber verlangte Nachweis einer „wesentlichen Beeinträchtigung" oder „unverhältnismäßiger Kosten" bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Umsetzung des Teilzeitwunsches eine Beeinträchtigung des bisherigen Organisationsablaufs und zusätzliche Kosten in Kauf zu nehmen sind, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Teilzeitwunsch stehen. Vielmehr muss der Arbeitgeber zumutbare Anstrengungen unternehmen, insbesondere muss er von seinem Direktionsrecht insoweit Gebrauch machen, als es ihm möglich ist, innerbetrieblich durch Umorganisation und andere Verteilung der Arbeitszeit die Störungen im Arbeitsablauf sowie in der betrieblichen Organisation aufzuheben oder zu minimieren.
Daher knüpft das Bundesarbeitsgericht an den Nachweis solcher betrieblichen Gründe hohe Anforderungen: Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeitkonzept darlegen, das von vernünftigen und plausiblen wirtschaftlichen oder unternehmenspolitischen Gründen getragen wird. Der Arbeitgeber muss also begründen, warum eine Teilzeittätigkeit des Arbeitnehmers dem Konzept des Unternehmens widerspricht. So zum Beispiel, dass eine Kundenbetreuung nur aus einer Hand erfolgen soll, oder die Anwesenheit bestimmter Mitarbeiter laufend erforderlich ist. Das Organisationskonzept muss dabei die Arbeitszeitregelung bedingen. Weiter wird dann geprüft, inwieweit der Reduzierungswunsch dem Organisationskonzept entgegensteht. Es kommt also darauf an, ob das Organisationskonzept auch dann noch sinnvoll durchgeführt werden kann, wenn der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Arbeitsverteilung in die Teilzeit geht. Sollte sich herausstellen, dass das Organisationskonzept tatsächlich dem konkreten Teilzeitwunsch entgegensteht, dann folgt in einem dritten Schritt noch eine Interessenabwägung. Hier werden das Interesse des Arbeitnehmers, also bei Ihnen die Notwendigkeit der Betreuung für 2 Kinder, und die Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen.
Ich gehe davon aus, dass Sie bereits einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt haben, ansonsten sollte dies wegen der 3-Monatsfrist umgehend nachgeholt werden. Wenn der Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit nicht spätestens 4 Wochen vor Beginn schriftlich ablehnt, muss er die Arbeitszeit entsprechend Ihrem Antrag verringern. Lehnt der Arbeitgeber aber fristgemäß ab und ist keine Einigung möglich, müssten Sie nach der Elternzeit grundsätzlich im gleichen Umfang arbeiten wie vor der Elternzeit. Es bleibt Ihnen aber die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Zustimmung zur Teilzeit zu erheben und die Ablehnung der Teilzeit damit gerichtlich überprüfen zu lassen. Betrachtet man die Größe des Unternehmens, die lange Betriebszugehörigkeit und Ihre Betreuungspflicht für 2 Kinder, dürfte es dem Unternehmen voraussichtlich schwer fallen, vor Gericht betriebliche Gründe nachzuweisen, die Ihren Interessen überwiegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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