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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 3. .2.12 / Frage 174036 mit dem Betreff
Unterhalt Vollj.
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 |beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen zunächst wie folgt :
I. Ein Auskunftsanspruch über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Ausbildung etc. kann, soweit dieser bislang nicht erfüllt worden ist, jederzeit geltend gemacht werden!
II. Vom Prinzip her sind Unterhaltstitel bei Veränderungen nach dessen Ausspruch gerichtliche in einem Abänderungsverfahren abänderbar.
Weiter Ausführungen folgen in Kürze.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen aber bereits einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ist es denn "zulässig", dass ein Kind einen Schulabschluss zweimal erwerben kann?
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage bez. der Frage v. 3.2.2012/ Frage 174036 mit dem Betreff Volljährigen (Vj.) -Unterhalt/Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 |beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt und nehme vorab folgende Ergänzung vor:
A. Ergänzungen:
I. Bez. d. Auskunftsanspruchs:
„ Ein Unterhaltsschuldner hat ab Volljährigkeit der unterhaltsbedürftigen Kinder einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil über dessen Einkommen. Dies betrifft in der Praxis im Wesentlichen die Fälle, in denen der Vater Barunterhalt leistet und die Mutter Betreuungsunterhalt. In diesen Fällen hat der Vater gegen die Mutter ab Volljährigkeit der Kinder einen Anspruch auf Auskunft über ihr Einkommen.
Dabei hat der Unterhaltspflichtige auch Auskunft über das Einkommen seines neuen Ehepartners zur Feststellung des Familienunterhalts zu geben. Nach dem Urteil BGH 02.06.2010 - XII ZR 124/08
wird "die Erteilung von Auskunft in einer Weise geschuldet, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 BGB
besteht. (...) Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben." [vgl. JURION Rechtswörterbuch/Auskunftsanspruch]
Der Auskunftsanspruch besteht auch in Bezug auf die Ausbildung und Fragen des eigenen Einkommens etc. auf Seiten des Vj.
II. Bez. des Unterhaltstitels (von dem ich leider nicht weiß, worin er besteht und seit wann er besteht):
Es gilt, dass, wenn die Eltern des Vj. getrennt leben oder sind sie geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige (Ihr Mann) auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht aufgrund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, die Verpflichtung (erst einmal) bestehen bleibt (OLG Hamm 18.07.2007 - 7 WF 140/07
). Das Gleiche gilt, wenn das volljährige Kind weiter bei dem bisher betreuenden Elternteil wohnen bleiben möchte oder die Haushaltsaufnahme aufgrund verschiedener, zwingender Wohnorte nicht möglich ist (Studienplatzzuweisung durch die ZVS).
Seit der Neufassung des § 1612 Abs. 2 BGB
ist die Abänderung der Unterhaltsbestimmung des zur Leistung verpflichteten Elternteils ist
im Unterhaltsprozess
(d.h. durch Abänderungsantrag)
geltend zu machen.
[vgl. auch JURION Rechtswörterbuch/Volljährigenunterhalt]
B. Bez. Ihrer Nachfrage, ob es "zulässig" ist, dass ein Kind einen Schulabschluss zweimal erwerben kann:
Kurz gesagt: Wenn der Vj. nichts dafür konnte, ja.
Lange Fassung der Antwort:
Es besteht vom Grundsatz her f. d. Vj, (d.h. den Unterhaltsbegehrenden) IMMER die Obliegenhiet, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen (OLG Frankfurt am Main 30.07.2008 - 5 UF 46/08
).
„Im Einzelfall haben die Eltern nach der Entscheidung BGH 17.05.2006 - XII ZR 54/04
jedoch auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.
(...)
Die Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt für die zweite Ausbildung ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Kosten einer vorangegangenen Ausbildung oder eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts."
Ähnliches gilt auch für das Jahr, in dem der Vj. (wohl) „sitzen geblieben „ ist.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen bereits einen Überblick verschafft zu haben.
SIE SOLLTEN DIE ANGELEGENHEIT JEDOCH NACH AUSKUNFTERHALT NOCH EINMAL EINEM ANWALT VOR ORT VORLEGEN.
Ich weise abschließend nämlich noch einmal darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)