Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, ein Haftung des Vorstandes ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt gegeben.
Grundsätzlich haftet der Verein für alle Schäden, die durch den Vorstand in Ausübung seiner Aufgaben enstehen; nur wenn der Schaden die Folge eines deliktischen Handelns (alles was gesetzlich verboten ist) des Vorstands ist, haftet der Vorstand persönlich, § 31 BGB
. Dies betrifft allerdings stets nur den handelnden Vorstand. Hat die Handlung in der Vergangenheit - unter einem ehemligen Vorstand - stattgefunden, ist der aktuelle Vorstand nicht dafür haftbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels, Rechtsanwalt
Vorstand eingetragener Verein, Haftung für frühere Umweltsünden
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Vereinsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins für die Beseitigung von Umweltsünden die vor seiner Wahl erfolgten, mit seinem Privatvermögen, sofern das Vereinsvermögen zur Deckung nicht ausreicht?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Bewertung des Fragestellers
26. Januar 2012 | 21:59
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FRAGESTELLER 26. Januar 2012
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