Sehr geehrter Fragesteller,
sofern in Ihrem Arbeitsvertrag explizit ledgiglich 36,5 Std. vereinbart waren und auch keine Klausel zur einseitigen Anpassung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber, welche ggf. unwirksam wäre, vorhanden ist, darf der Arbeitgeber nicht einseitig die vertragliche Vereinbarung ändern, sondern muss mit Ihnen einen Änderungsvertrag schließen, Sie also der Änderung auch zustimmen. Andernfalls ist die Erhöhung der Arbeitszeit unwirksam.
Insgesamt kommt es darauf an, ob Regelungen bzgl. der Arbeitszeit und welche Regelungen im Arbeitsvertrag vorhanden sind.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin, auch im Rahmen der kostenfreien Nachfrage, zur Verfügung und hoffe bis hierher, Ihnen hilfreich geantwortet zu haben.
28. Dezember 2011
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19:59
Antwort
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