Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist der Tag,an welchem
Sie den Scheidungsantrag der Noch-Ehefrau erhalten haben.
Sämtliche etwa zu diesem vorgenannten Zeitpunkt noch vorhandenen
ehegemeinsamen Vermögenspositionen gehören demnach in die Berechnung des Zugewinns.
Das "Boot" darf überhaupt nicht in die Zugewinn-Berechnung eingestellt werden.
Denn diese Vermögenspostion wurde bereits vor dem Stichtag(s.o.)
abschließend geregelt,was Ihnen der Anwalt der Noch-Ehefrau
ja auch schriftlich bestätigt hat.
(Nur) sofern und soweit die Noch-Ehefrau den Sparbrief tatsächlich aus
Mitteln für die Überlassung des Bootes an Sie finanziert
haben sollte,fällt für diesen Fall auch diese Position(Sparbrief)aus der Berechnung des Zugewinns(im Nachfolgenden ZG) heraus.
Denn jeder Ehegatte darf aus den während der Ehe eventuell
erworbenen Vermögenspositionen im Rahmen einer ZG-Gemeinschaft im Ergebnis nur einmal einen
wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
Sollte sich unabhängig von dem Vorerläuterten und wegen
etwaiger anderer Vermögenspositionen ein ZG-Anspruch ergeben,
so ist Folgendes zu beachten:
Der ZG-Ausgleichsanspruch wird erst nach rechtskräftiger
Scheidung der Ehe oder nach einem rechtskräftigen Urteil auf Zugewinnausgleich fällig.Er muss demnach vorher weder bezahlt
werden,noch darf vor diesem Zeitpunkt eine Verzinsung vorgenommen werden(Ausnahme :Härtefälle,für die hier nichts
ersichtlich ist).
Die Beteiligung Ihres älteren Sohnes an dem Ausgleichbetrag
für die Noch-Ehefrau(Boot) ändert an dem obigen Ergebnis nichts.
Dessen etwaige Ansprüche richten sich ausschließlich nach der
etwaigen entsprechenden Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem
Sohn.
Sollte es im übrigen bei dem Thema Zugewinn um beachtliche
Beträge gehen,raten ich dazu,eine Kollegin oder einen Kollegen
Ihres Vertrauens für den weiteren Schriftverkehr mit der
Gegenseite zu diesem Thema aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens Rechtsanwältin
e-mail:dorotheemertens@gmx.dee-mail:dorotheemertens@gmx.de
Sehr geehrete Frau Mertens,
zuerst einmal vielen Dank für die schnelle und detailierte Antwort. Eine Frage dazu habe ich noch.
Da ich unser Segelboot auf drängen des Anwaltes meiner Frau vorzeitig ausgezahlt habe und das Geld von meinem Sparguthaben stammt, geht es natürlich am Stichtag ab.
Wie wirkt sich das in der Zugewinnberechnung am Stichtag aus?
PS: Muß heute am Sonntag natürlich nicht mehr beantwortet werden.
Mif freudlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Vermögensauseinandersetzung zum Thema "Boot" fällt wirtschaftlich aus der ZG-Berechnung heraus.Dazu gehört auch die entsprechende Auszahlung
an Ihre Noch-Ehefrau.Denn im Gegenzug zu Ihrer Auszahlung aus dem
Sparguthaben haben Sie das hälftige Eigentum der Noch-Ehefrau
an dem Boot erhalten.
Dieses von der Ehefrau erworbene hälftige Eigentum (= 50%) wird in die ZG-Berechnung einge-
stellt und gleichzeitig Ihr entsprechend vermindertes Spargut
haben .
Damit ist gewährleistet,dass das Thema Boot im Ergebnis
den Zugewinn nicht erhöht .
Beide Positionen( zum Beispiel Sparbuch zum Stichtag nur noch 50.000--€ statt ursprünglich 100.000,€
und Boot,zum Stichtag Ihr Volleigentum ,hälftiger Wert = 50.000--€ = Kaufpreis ) neutralisieren sich.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens Rechtsanwältin
d bekommen hierfür als entsprechenden Gegenwert das hälftige Eigentum der Noch-Ehefrau an dem Boot .Stelle ich jetzt diesen Gegenwert(=50.000€)in die
ZG-Berechnung und gleichzeitig das Sparbuch zum Stichtag(=
50.000€