Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gerne beantworte, mich in Anbetracht der offenkundigen Miss-Relation zwischen den offen stehenden Summen und Ihrem Einsatz summarisch auf das Folgende beschränke:
Dem –bei einer Trennung nicht „einzurechnenden- Anfangsvermögen nach § 1374 BGB
wird im Grundsatz hinzugerechnet, was Ihre Ehefrau resp. Sie nach Eintritt es Güterstandes von Todes wegen erwarben. Deswegen kommt es auf Ihren höheren, beiden Erbschaften zunächst insoweit nicht an. Denn er hat mit der „gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten“ nichts zu tun und wird deshalb aus dem Zugewinn herausgehalten.
Im Falle einer Scheidung würde also nur der eigentliche Zugewinn „aufgerechnet“. Der Zugewinn des einen Ehegatten, welcher den Zugewinn des anderen übersteigt, würde –was Ihnen offenbar bekannt ist- hälftig ausgeglichen (§ 1378 BGB
), wobei dieses Forum die evt. von Ihnen gewünschte, exakte Berechnung des Endvermögens nach § 1375 BGB
nicht bieten kann.
Ich kann Ihnen schlussendlich nur anraten, einen familienrechtlich versierten Kollegen vor Ort zu konsultieren – was allerdings ein deutlich Mehrfaches an Kosten Ihrerseits veranlassen wird.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Diese Antwort ist vom 19.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die rasche Beantwortung. Ich möchte für den Einsatz keine exakte Berechnung. Nur eine grundsätzliche Auskunft. Wie können wir hier ansetzen, wenn beider gemeinsame Anfangsvermögen resp. Erbschaften höher sind als das gemeinsame Endvermögen, d. h. wie würde das gemeinsame Endvermögen aufgeteilt bei derart verschieden hohen Anfangsvermögen? Vielen Dank nochmals für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Herr L.,
danke für Ihre Nachfrage.
Wenn (das rechtlich so ansetzbare) Anfangsvermögen BEIDER Eheleute wegen der Erbfälle höher ist als das Endvermögen, entfällt der Ausgleichsanspruch schlicht. Es verhält sich also genauso, als wenn beidseitig Zugewinn vorhanden, aber beidseitig genauso hoch wäre.
Wenn also keine Vermögensmehrungen während des Güterstandes vorliegen –weil ja das faktische Vermögen aus den insgesamt drei Erbfällen resultiert- käme man tatsächlich zu einer „Nullrechnung“.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de