Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) hat im Insolvenzfall für die laufenden Pensionsverpflichtungen und die unverfallbaren Anwartschaften des Arbeitnehmers nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) einzustehen. Die vom PSVaG künftig zu zahlenden Betriebsrenten werden anhand der vom Unternehmen gemeldeten Daten und versicherungsmathematischer Gutachten hochgerechnet und zur Insolvenztabelle angemeldet. Nach § 9 Abs. 1 BetrAVG
ist der PSVaG verpflichtet, allen Versorgungsberechtigten die ihnen nach § 7 BetrAVG
zustehenden insolvenzgeschützten Ansprüche und Anwartschaften schriftlich mitzuteilen.
Sie werden aufgrund der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG daher Ihre Ansprüche nicht selbst zur Insolvenztabelle des Unternehmens anmelden müssen und darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 1a BetrAVG
einen Leistungsanspruch gegen den PSVaG ab dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt, in der Höhe haben, die der insolvente Arbeitgeber zu erbringen hätte.
Teilt Ihnen der PSVaG die Ihnen nach § 7
oder § 8 BetrAVG
zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich nicht mit, dann müssen Sie Ihre Anwartschaften bei dem PSVaG spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall anmelden, um sich Ihre Leistungen vollumfänglich zu erhalten (§ 9 Abs. 1 BetrAVG
).
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Zusätzlich bitte ich Sie mir den Bergriff "unverfallbaren Anwartschaften des Arbeitnehmers " zu erläutern.
Muß ich eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers haben, in der eine "Unverfallbare Anwartschaft" bestätigt wird?
Ich habe lediglich Mitteilungen erhalten, was mir ab dem vollendeten 60.ten Lebensjahr ausgezahlt wird. Von Unverfallbarkeit kann ich nichts lesen.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Unverfallbarkeit wird die Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge aus Sicht der Arbeitnehmer beschrieben. Bis zum 31.12.2000 galten hierfür folgende Voraussetzungen: der Arbeitnehmer hat das 35. Lebensjahr vollendet, die Versorgungszusage hat mindestens 10 Jahre für ihn bestanden, oder die Versorgungszusage hat mindestens 3 Jahre für ihn bei einer mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit bestanden. Wurde die Zusage ab 01.01.2001 erteilt, gelten für die betriebliche Altersvorsorge folgende Unverfallbarkeitsgrundsätze:
- der Arbeitnehmer hat das 30. Lebensjahr vollendet und
- die Versorgungszusage hat mindestens 5 Jahre für ihn bestanden
- oder die Zuführung erfolgte durch Entgeltumwandlung.
Fehlt es an einer der vorgenannten Bedingungen, besteht kein Anspruch.- Da sich die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit aus dem Gesetz ergeben, muss der Arbeitgeber hierüber keine Bestätigung erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin