Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind die Kosten der Beerdigung von den Erben der Verstorbenen zu zahlen, § 1968 BGB
, in dem von Ihnen geschilderten Fall also von den beiden Söhnen Ihrer Schwester, die deren einzige Erben sind. Haben die Söhne das Erbe ausgeschlagen wäre die Mutter Erbin, im Falle deren Ausschlagung Sie, als Schwester. Selbstverständlich können Sie ebenfalls das Erbe ausschlagen.
Soweit die Kosten von den Erben nicht zu erlangen sind, haften beim Tod eines Unterhaltsberechtigten die Unterhaltspflichtigen, § 1615 Abs. II BGB
. Unterhaltsverpflichtet für den Unterhalt Ihrer Schwester sind diejenigen Personen, die mit ihr in gerader Linie verwandt sind, § 1601 BGB
, das sind die Kinder und die Mutter der Verstorbenen. Als Schwester sind Sie nicht in gerader Linie verwandt (sonder in Seitenlinie) und daher auch nicht unterhaltsverpflichtet. Eine Kostentragungspflicht Ihrerseits käme somit nur dann in Betracht, wenn Sie Erbin Ihrer Schwester geworden wären (s.o.).
Nach Sozialhilferecht sind die erforderlichen Kosten der Bestattung eines Sozialhilfeempfängers zu Übernehmen, § 15 BundessozialhilfeG, soweit dem hierzu verpflichteten (s.o.) eine Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann. Wenn weder die Söhne noch die Mutter über ausreichende Einnahmen oder entsprechendes Vermögen verfügen, wären danach die Kosten von Sozialamt zu übernehmen, vorausgesetzt die verstorbene war Sozialhilfeempfängerin. Die 5.000,00 Ersparnisse darf das Sozialamt nach meiner Ansicht nicht heranziehen, angesichts der niedrigen Rente Ihrer Mutter. Anderenfalls sollte gegen einen entsprechenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Hierzu sollte Ihre Mutter ggf. die Beratung durch einen Kollegen vor Ort in Anspruch nehmen.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Wer trägt die Bestattungskosten bei Unterhaltspflicht?
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Aktuellen Kostenvorschlag |
Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Schwester ist nach schwerer Krankheit verstorben (keine Erbmasse vorhanden). Als Erben kommen die beiden Söhne (Student und Schüler), die Mutter (minimale Rente) und 3 Geschwister in Frage. Meine Schwester war geschieden. Die Söhne haben die Beerdigung ausgerichtet. Da sie die Kosten von ca. 3.000€ nicht tragen können, haben sie eine Kostenübernahme beim Sozialamt beantragt. Meine Mutter hat für ihre eigene Beerdigung 5.000€ Sparrücklagen. Das Sozialamt möchte nun die Offenlegung unserer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, da wir nach deren Aussagen als Unterhaltspflichte gelten.
Meine Frage:
Inwieweit müssen wir uns an den Bestattungskosten beteiligen? Ist es richtig, dass das Sozialamt eine Sozialbestattung übernehmen muss und uns nur anteilig dafür die Kosten berechnet kann?
Ich bedanke mich im Voraus für ihre Bemühungen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
U.Strauß
Kosten Kosten Mutter Erbmasse Schwester
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