Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Gesetzesvorhaben tritt frühestens ab dem 1.1.2007 in Kraft. Altehen, also vor dem 1.1.2007 geschlossene Ehen, sollen auch darunter fallen. Dies aber nur dann, wenn das für die Ehegatten zumutbar ist. Was das genau darunter zu verstehen ist, wird die Rechtsprechung zu klären haben.
Fraglich ist von daher, ob die Gesetzesänderung im Verhältnis Ihres Mannes zu seiner Exfrau anwendbar sein wird.
Treffen Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten und eines neuen Ehegatten aufeinander, so ist der geschiedene Ehegatte in bestimmten Fällen vorrangig. Ein Vorrang des geschiedenen Ehegatten besteht, wenn er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder Billigkeitsunterhalt hat oder bei langer Ehe (ca. 15 - 20 Jahre) oder wenn der neue Ehegatte bei entsprechender Anwendung der übrigen Unterhaltstatbestände
-Betreuung eines Kindes
-Krankheit oder gebrechen-
-Alter
keinen Anspruch hätte.
Ansonsten sind beide Ehegatten gleichrangig. Dies bedeutet, dass das verteilbare Einkommen auf beide aufgeteilt wird.
Der monatliche Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, beträgt bei Erwerbstätigkeit 650 € und bei Nichterwerbstätigkeit 560 €.
Bei Nichterwerbstätigkeit Ihres Ehegatten hat Ihr Ehegatte einen Selbstbehalt in Höhe von 770€, Ihr Selbstbehalt beträgt je nachdem ob Sie erwerbstätig sind oder nicht 650 € bzw. 560 €.
Sollte nun Gleichrangigkeit bei Ihnen und der Ex-Frau vorliegen, dann wäre Ihr Mann nur zur Zahlung der Differenz, die sich aus den zwei Selbstbehalten zuzüglich einer Ersparnis von ca. 25 % verpflichtet.
Bei Gleichrangigkeit könnte sich eventuell ein geringerer Zahlbetrag ergeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Vielen Dank.
Verstehe ich das richtig:mein Eigenbedarf liegt bei 560,--?
Wie setze ich diesen Anspruch durch? Bei der Berechnung des Unterhalts für die EX komme ich gar nicht vor.
Ansonsten lautet die Devise anscheinend nach wie vor: einmal Unterhalt, immer Unterhalt, also lebenslänglich für den Unterhaltspflichtigen und seine 2. Frau - wie ungerecht!
MfG
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Nachehelichen Unterhalt gibt es nach dem Gesetz nur, wenn ein Unterhaltstatbestand vorliegt. Dies könnte vorliegend Alter und Krankheit sein. Wenn Sie selbst keine Erwerbseinkünfte haben, dann hat Ihr Ehemann einen Selbstbehalt von 770 € und Sie von 560 € (bei Nichterwerbstätigkeit). Durch die Zahlung von Unterhalt an die geschiedene Frau dürfen diese beiden Selbstbehalte, also insgesamt 1330 €, nicht unterschritten werden. Sollte diese der Fall sein, so kann für den Fall, dass ein Titel vorliegt, dieser abgeändert werden oder die Unterhaltszahlung muss neu berechnet werden.