Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Wie ermittelt man grundsätzlich den Unterhalt für das 18-jährige Kind in dieser Konstellation?
Der Unterhalt für ein volljähriges Kind in der Schulausbildung richtet sich nach Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Zur Ermittlung der Einkommensklasse wird das anrechenbare Nettoeinkommen beider Elternteile addiert, da beide barunterhaltspflichtig sind.
Das Kindergeld steht dem nun erwachsenen Kind zu und ist vollständig vom Unterhaltsbetrag abzuziehen.
Die sich ergebende Unterhaltssumme ist von den Eltern im Verhältnis Ihrer Einkommensverhältnisse zu tragen, § 1606 Abs. 3 BGB
.
Dabei kann auch fiktives Einkommen angesetzt werden (siehe zu 3.).
2. Wird das Einkommen des Stiefvaters (angenommen bereinigt ebenfalls mindestens 1.501 €) bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt?
Das Einkommen des Stiefvaters hat hier keine Auswirkung.
3. Besteht eine Arbeitsverpflichtung der Mutter oder kann ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden?
Wenn die Mutter derzeit noch ein 12 jähriges Kind zu versorgen hat, besteht zumindest die Verpflichtung, sich um eine Halbtagstätigkeit zu bemühen. Ansonsten droht in der Tat die Anrechnung eines fiktiven Einkommens.
4. Muss auch die Mutter jetzt in jedem Fall Barunterhalt oder ist es weiterhin möglich, Naturalunterhalt zu leisten?
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird von beiden Elternteilen Barunterhalt geschuldet, § 1606 Abs. 3 BGB
.
5. Angenommen der Vater hat in den vergangenen Jahren zu wenig Unterhalt geleistet, besteht grundsätzlich ein Nachforderungsanspruch? Wenn ja, nach welcher Norm?
Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der unterhaltsverpflichtete eine Mahnung zur Unterhaltszahlung erhalten hat oder aufgefordert worden ist, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Ist der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht worden, kann auch ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung nachgefordert werden, § 1613 Abs. 1 BGB
.
Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Unterhalt eines Volljährigen
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Guten Tag,
ich habe 5 kurze Fragen zu folgender Unterhaltskonstellation:
Kind aus erster Ehe der Ehefrau, jetzt 18 Jahre alt, Schüler, lebt bei Mutter, die in zweiter Ehe verheiratet ist (Stiefvater hat volljährige Tochter), beide haben ein gemeinsames minderjähriges Kind (12 Jahre).
Leiblicher Vater hat bisher 320 € Unterhalt geleistet (Zahlung auf Konto der Mutter).
Mutter (und Stiefvater) hat Naturalunterhalt gewährt, sie hat einen Berufsabschluss ist aber nicht berufstätig.
Jetzt will leiblicher Vater seinen Unterhaltsteil auf 200 € kürzen und das Geld auf das Konto der Tochter überweisen. Insbesondere will er das Kindergeld anrechnen. Man kann für ihn ein bereinigtes Nettoeinkommen von wenigstens 1.501 € zugrunde legen.
Meine Fragen:
1. Wie ermittelt man grundsätzlich den Unterhalt für das 18-jährige Kind in dieser Konstellation?
2. Wird das Einkommen des Stiefvaters (angenommen bereinigt ebenfalls mindestens 1.501 €) bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt?
3. Besteht eine Arbeitsverpflichtung der Mutter oder kann ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden?
4. Muss auch die Mutter jetzt in jedem Fall Barunterhalt oder ist es weiterhin möglich, Naturalunterhalt zu leisten?
5. Angenommen der Vater hat in den vergangenen Jahren zu wenig Unterhalt geleistet, besteht grundsätzlich ein Nachforderungsanspruch? Wenn ja, nach welcher Norm?
Unterhalt Unterhalt Kind Mutter Einkommen
"
Vielen Dank.
"-
30 €
-
32 €
-
51 €
-
40 €
-
50 €
-
50 €