Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann sie von mir für die Erstausstattung beliebig viel Geld fordern?
Nein, nur im angemessenen Rahmen. Die Rechtsprechung hat teilweise pauschal 1000 € akzeptiert (OLG Koblenz, AZ: 11 UF 24/09
), einen höheren Betrag nur bei besonders guten Einkommensverhältnissen.
2. Muss ich ihr Unterhalt zahlen, obwohl sie mit 1500€ monatlich ein recht gutes Einkommen hat? Wenn ja,
a. Wie viel steht ihr dann zu?
b. Ab wann steht ihr es zu?
c. Was ist mit Gehaltserhöhungen von mir?
d. Wie oft wird der Betrag des Unterhalts angepasst? (z.B. bei Arbeitslosigkeit)
e. Wie lange steht ihr Unterhalt zu?
Vom Elterngeld werden 300 € nicht als Einkommen angerechnet. Die Differenz zwischen dem restlichen Elterngeld und dem früher erzielten Gehalt ist der Bedarf. Maximal zahlen Sie 3/7 der Differenz zwischen Ihren und den aktuellen anrechenbaren Einkünften Ihrer früheren Partnerin nach Abzug des Kindesunterhalts, also ca. 350 €.
Normalerweise beginnt der Unterhaltsanspruch sechs Wochen vor der Geburt; falls sie nicht bis zum Mutterschutz arbeiten kann, max. vier Monate vor der Geburt.
Gehaltserhöhungen sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn der Unterhalt neu berechnet wird.
Anpassungen erfolgen, wenn eine Seite vorträgt, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Ansonsten kann alle zwei Jahre Auskunft verlangt werden.
Normalerweise zahlen Sie bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Diese Zeit kann verlängert werden, wenn dies aus Kind- oder Elternbezogenen Gründen erforderlich ist.
3. Muss ich überhaupt etwas vorher bezahlen, wenn ich die Vaterschaft noch nicht anerkannt habe?
Erst mit der Vaterschaftsanerkennung entsteht die Unterhaltspflicht, dann aber rückwirkend. Sie müssen dann also nach der Anerkennung ggf. nachzahlen.
4. Gibt es sonst noch wichtige Fristen oder Informationen die ich brauche.
Sollte das Elterngeld auslaufen, bevor Ihre Freundin wieder Erwerbseinkünfte bezieht, wird sich der Unterhaltsanspruch deutlich erhöhen. Eine Verpflichtung, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zu arbeiten, besteht für die betreuende Mutter nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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Diese Antwort ist vom 21.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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