Sterbegeld und Erbmasse

25. August 2006 16:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Zusammenfassung

Ist das Sterbegeld, das nach dem Tod eines Beamten an den Hinterbliebenen ausgezahlt wird, Teil der Erbmasse oder steht es ausschließlich dem überlebenden Ehepartner zu?

Das Sterbegeld ist nicht Teil der Erbmasse. Gemäß § 18 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) wird es an den überlebenden Ehepartner und die Kinder des verstorbenen Beamten ausgezahlt. Es handelt sich um einen eigenen Anspruch der begünstigten Personen gegen den Staat, der erst mit dem Tod des Beamten entsteht und daher nicht Teil des Nachlasses sein kann. Wenn sowohl ein überlebender Ehepartner als auch Kinder vorhanden sind, erhält der Ehepartner das Sterbegeld gemäß § 18 Abs. 4 BeamtVG.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ist das Sterbegeld das dem Hinterbliebenen eines Beamten ausbezahlt wird, Bestandteil der Erbmasse des Erblassers oder steht dieser Betrag ähnlich dem Voraus ausschließlich dem hinterbliebenem Ehepartner zu?

Vielen Dank für die Beantwortung

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Das Sterbegeld ist nicht Bestandteil des Nachlasses.

Das Sterbegeld wird gem. § 18 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an den überlebenden Ehegatten und die Kinder des verstorbenen Beamten ausgezahlt.
§ 18
Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Es handelt sich somit um einen eigenen Anspruch der begünstigten Personen gegen den Staat. Dieser Anspruch entsteht auch erst mit dem Tod des Beamten und kann somit nicht Bestandteil des Nachlasses werden, der sich ja ausschließlich aus dem Vermögen des Verstorbenen zusammensetzt.

Sind neben dem überlebenden Ehegatten auch Kinder des Beamten vorhanden, so erhält der Ehegatte das Sterbegeld gem. § 18 Abs. 4 BeamtVG, der wie folgt lautet:

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2006 | 17:56

Sehr geehrter Herr Bartels,

nach meinem Kenntnisstand ist das Sterbegeld eine zweckgebundene Zuwendung des Dienstherrn an den Hinterbliebenen, um für den Verstorbenen eine würdevolle Bestattung sicherzustellen. Das Sterbegeld wurde an den Hinterbliebenen ausbezahlt und die Kosten der Bestattung waren damit vollständig abgedeckt. Kann der hinterbliebene Ehegatte als Haupterbe A mit Erbanteil 3/4 (keine Abkömmlinge) den Erbe B mit Erbanteil 1/4 trotzdem mit den anteiligen Kosten der Bestattung belasten?

Vielen Dank für die Beantwortung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. August 2006 | 20:49

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gem. § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten der Beerdigung.
Die Vorschrift lautet:

"§ 1968
Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."

Hat einer der Erben Sterbegeld erhalten, so muß er diesen Betrag nicht vollständig für die Beerdigung aufwenden. Das Sterbegeld soll dem Empfänger u.a. auch die die Möglichkeit geben, sich an die veränderten Umstände anzupassen. Das Geld muß nicht zwingend für die Beerdigung ausgegeben werden. Eine entsprechende Vorschrift existiert im BeamtVG nicht.

Mit freundlichen Grüßen

S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

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