Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Zu Frage 1:
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten zu, also den nach § 2303 BGB
abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen, also Ihren Kindern.
Nach § 2329 BGB
richtet sich dieser Anspruch in erster Linie gegen den Erben, also gegen Ihre Kinder.
Wie Sie richtig ausgerechnet haben beträgt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Ihrem Beispiel 500,00 €. Allerdings müssen die verschenkten 8.000,00 € im Nachlassverzeichnis angegeben werden, da erst auf Grund des Verzeichnisses der Pflichtteilsanspruch, bzw. in Ihrem Fall der Pflichtteilsergänzungsanspruch beziffert werden kann. „Angetastet" werden die 8.000,00 € jedoch nicht.
Zu Frage 2:
Als Erblasser sind Sie grundsätzlich frei in der Entscheidung, wer, wann, wieviel und unter welchen Bedingungen Ihr Vermögen erben soll.
Sie können nach § 2220 BGB
den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach §§ 2215
, 2216
, 2218
, 2219 BGB
obliegenden Verpflichtungen befreien. Nach § 2215 BGB
ist der Testamentsvollstrecker sogar verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Es wird sogar vertreten, dass ein Verzicht bei Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers auf die Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses nicht zu einem völligen Wegfall dieser gesetzlichen Verpflichtung des Testamentsvollstreckers führt. Vielmehr könnten die Berechtigten auch zu einem späteren Zeitpunkt, selbst nach längerer Zeit, von dem Testamentsvollstrecker die Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses beanspruchen (OLG Köln: Entscheidung vom 27.10.2004 - 2 Wx 29-30/04
mit Hinweis auf RG, JW 1916, 673; MünchKomm/Zimmermann, BGB, 4. Auflage 2004, § 2215 Rn. 5).
Im Rahmen der Testierfreiheit können Sie aber festlegen, dass die Tochter, die ein Nachlassverzeichnis verlangt, enterbt wird. Ich persönlich würde jedoch eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung bevorzugen, d.h., dass bestimmt wird, dass Ihre Tochter nur dann Erbin werden soll, wenn sie ihr Auskunftsrecht und die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses von Ihrer zweiten Tochter nicht geltend macht, bzw. nicht einklagt. In dem Fall würde sie lediglich den Pflichtteil erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Zur Antwort auf Frage 1
Bezüglich Ihrer Antwort kommen wir wohl zum gleichen Ergebnis, nur sind die 500 EUR Differenz nicht der Pflichtteilergänzungsanspruch sondern die Differenz zwischen Erbe und Pflichtteil +Pflichtteilergänzungsanspruch.
Ohne Berücksichtigung der Schenkung wäre die Erbmasse in meinem Beispiel 10.000 EUR
Bei zwei zu gleichen Teilen erbberechtigten Kindern hätte jedes Kind ein Erbe von 5.000 EUR. Der Pflichtteil beträgt davon die Hälfte also 2.500 EUR. Bei der Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der Schenkung über 8.000 EUR komme ich auf die von mir genannte 4.500 EUR. Der Pflichtteilergänzungsanspruch wäre dann die Differenz zwischen 2.500 EUR und 4.500 EUR also 2.000 EUR. Nach § 2326 Satz 2 BGB
entfällt aber der Pflichteilergänzungsanspruch, weil das hinterlassene Erbe höher ist als Pflichtteil + Pflichtteilergänzungsanspruch (im Beispiel eben um die 500 EUR).
Beurteile ich dies richtig?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie haben natürlich Recht. Es sollte in meiner Ausführung „Wie Sie richtig ausgerechnet haben beträgt die Differenz des Erbteils und des alternativen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Ihrem Beispiel 500,00 €" heißen.
Die Erbmasse beträgt auch 10.000,00 €, unabhängig von den verschenkten 8.000,00€. Die Schenkung muss dennoch mit ins Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, damit Pflichtteilsansprüche berechnet werden können. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich vorrangig gegen den anderen Erben.
Wird dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so wird zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung der Ergänzungsanspruch um den darüber hinausgehenden Teil des hinterlassenen Erbteils gekürzt. Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Ergänzungsanspruch nur zu, soweit der hinterlassene Erbteil hinter dem Gesamtpflichtteil (ordentlicher Pflichtteil plus Ergänzungspflichtteil) zurückbleibt, § 2326 Satz 2 BGB
(dazu auch BGH v. 15. 11. 1988 IVa ZR 74/87
).
Welche Ansprüche dem pflichtteilsberechtigten Miterben bei ergänzungspflichtigen Schenkungen des Erblassers zustehen, hängt also entscheidend davon ab, ob der Erbteil den Pflichtteil erreicht bzw. übersteigt.
Wie Sie richtig berechnet haben beträgt der ordentliche Pflichtteil in Ihrem Fall 2.500,00€ (1/4 von 10.000,00€). Unter Einbeziehung der Schenkung über 8.000,00 € würde der ordentliche Pflichtteil 4.500,00 € betragen. Nach § 2326 Satz 1 BGB
kann der Pflichtteilsberechtigte den Ergänzungsanspruch auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde. Dies trifft auf Ihren Fall zu, da beide Tochter zu je ½ erben werden.
§ 2326 Satz 2 BGB
bestimmt nun, dass der Pflichtteilsberechtigte, dem mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde, dieses Mehr auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen muss.
Nach Ihren Angaben würde sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch wie folgt berechnen:
Nachlass: 10.000,00 €
davon Erbteil ½ : 5.000,00 €
Pflichtteil: 2.500,00 €
+ Ergänzungspflichtteil: 4.500,00 ( ¼ von 18.000,00 €)
= 7.000,00 €
./. Erbteil: 5.000,00 €
Ergänzungsanspruch: 2.000,00 €.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nicht die Differenz zwischen 2.500,00 € und 4.500,00 €. Im Ergebnis beträgt der Pflichtteilsergänzungsanspruch aber ebenfalls 2.000,00 €.
Ich weise darauf hin, dass es bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten strittig ist, wie die „Hälfte des gesetzlichen Erbteils" i.S. des § BGB § 2326 S. 1 BGB
zu ermitteln ist. Die Darstellung und Ausrechnung nach den verschiedenen Methoden würde den Rahmen dieses Auftrages überschreiben. Zudem ist eine abschließende Beurteilung erst nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung möglich. Bitte beachten Sie, dass dies einen ersten Überblick bieten soll.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage zur Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
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