Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie schon richtig ausgeführt haben, besteht Ihrerseits gemäß § 4 Abs. 3 BetrAVG
ein Anspruch auf Übertragung der betrieblichen Altervorsorge, sofern die in Nummer 1 und 2 gegebenen Voraussetzungen vorliegen, wovon ich hier ausgehe.
Genau das war ja der Sinn der Schaffung dieses Kontrukts. Man wollte eine betriebsunabhängige Altersvorsorge, die der Arbeitnehmer sein ganzes Berufsleben bedienen kann.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
Es bieten sich für Sie mehrere Möglichkeiten, die unverfallbaren Ansprüche einzusetzen. Sie können über den Unverfallbarkeitsbetrag (das ist Ihr auf dem Pensionskonto bestehendes Guthaben) wie folgt verfügen:
1. Ihre erworbenen Ansprüche in eine Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen,
2. Ihre erworbenen Ansprüche in eine Gruppenversicherung des neuen Arbeitgebers übertragen,
3. bei der von Ihnen gewählten Pensionskasse bleiben und selbst Beiträge einzahlen oder den Vertrag beitragsfrei stellen, sofern Ihr alter Arbeitgeber 5 Jahre lang Beiträge für Sie einbezahlt hat,
4. Ihre erworbenen Ansprüche in die betriebliche Kollektivversicherung des neuen Arbeitgebers übertragen.
Betragen Ihre Ansprüche (das vorhandene Guthaben) nicht mehr als € 10.800,-- (Stand: 2011), dann besteht die Möglichkeit, das Kapital durch die Pensionskasse als Einmalbetrag abzufinden.
Seit 2002 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern auf Wunsch eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Welcher Art diese Betriebsrente zu sein hat, entscheidet dann allerdings der Arbeitgeber. Im ungünstigsten Fall hat der Arbeitnehmer den Vertrag selbst abzuschließen, der Arbeitgeber führt dann die Beiträge ab.
Das bedeutet, dass Sie entweder Ihre Ansprüche in die Pensionskasse oder die Gruppenversicherung Ihres Arbeitgebers übertragen oder sich mit einer Einmalzahlung abfinden lassen können.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Maike Domke
Anfang des Jahres wechselte ich meinen Arbeitgeber und wollte daher das Guthaben meiner alten Altersversorge die ich über meinen Arbeitgeber abgeschlossen hatte auf die des neuen Arbeitgeber übertragen lassen.
Meine alte Altersvorsorge war bei einer Versicherung als Direktversicherung mit Kapitalwahlrecht als aufgeschobene Rentenversicherung mit Hinterbliebenenschutz abgeschlossen.
Da es von Seiten meines neuen Arbeitgeber nicht möglich war diese Versicherung weiterzuführen, ließ ich diese für 12 Monate ruhend stellen und war der Annahme das Guthaben auf den neuen Vertrag des mit meinem neuen Arbeitgeber zusammen arbeitenden Versicherungsunternehmens übertragen zu können, da die alte Versicherung die sogenannte Mindestrente noch nicht erreicht hat. Ich habe den alten Vertrag erst vor knapp 2 Jahren abgeschlossen gehabt und kann ihn daher nicht dauerhaft beitragsfrei stellen.
Leider wies mein neuer Arbeitgeber die Übertragung des Guthabens der alten Altersvorsorge auf den neuen Vertrag strikt ab. Als Begründung gab man mir telefonisch bekannt, dass man nicht wisse was der alte Vertrag beinhalte und auch die Weiterführung des alten Vertrages nicht möglich sei, da man ausschließlich nur mit der einen neuen Versicherungsgruppe zusammen arbeite.
Dazu ist zu sagen, dass die Zahlungen für den neuen Vertrag als Entgeldumwandlung von meinem Bruttogehalt getätigt werden.
Ich habe daraufhin schriftl. bei meiner alten Versicherung nachgefragt, welche Möglichkeiten sie mir anbieten können, kann jedoch aus finaziellen Gründen auch eine mir angebotene geringfügige Fortführung des Vertrages nicht begrüßen, zumal dies auch nur für weitere 24 Monate möglich wäre. Zudem dies keinen großen Nutzen für mich darstellen würde, da es monatl. 25 EUR wären, die ich von meinem Nettolohn zahlen müsste.
Meine alte Versicherung teilte mir außerdem noch mit, das die Haltung meines jetzigen Arbeitgebers nicht nachvollziehbar sei, da ich lt. § 4 Abs. des Betriebrentengesetzes einen Anspruch auf die Übertragung des Guthabens haben würde, dies könne innerhalb 1 Jahres nach Beendigung des Arbeitsverh. geschehen, wenn die betriebl. Altersversorgung über einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch würde sich dann gegen den Versorgungsträger richten, wenn der ehem. Arbeitgeber die Versicherungsförmige Lösung nach 2 Abs. 2 oder 3 gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat.
Weiterhin sei der neue Arbeitgeber sogar verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.
Von der Übertragung auf einen Bausparvertrag oder Lebensversicherung einer anderen Versicherung wird mir abgeraten, da die für die neue Anwartschaft die Regelungen über Entgeldumwandlung hier nicht greifen und ich keinen Anspruch darauf habe.
Da meine Beitragsfreistellung zum 01.02.2012 abläuft, weiß ich nicht was ich nun unternehmen soll, da eine KÜndigung des Altvertages für mich einen groben Verlust darstellt, den ich nicht gewillt bin hinzunehmen. Auch wenn dies bisher für meinen neuen Arbeitgeber einen Preziosionsfall darstellt, da bisher noch keinerlei Anträge auf die Übertragung eines Guthabens gestellt wurden.
Ich möchte nun von Ihnen wissen, ob das Verhalten meines neuen Arbeitgebers gerechtfertigt ist, da ich gehört habe das die Übertragung aufgrund des Hinterbliebenenschutzes nicht möglich sein soll.
Was sagt der Gesetzgeber in einem solchen Fall?
Was kann ich außer dem Betriebrat mein Anliegen vorzutragen noch tun?
Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.
Vertrag Arbeitgeber
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