Bauliche Aenderungen

22. August 2006 04:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich bin Vermieter über Wohnräume und dabei, einen Vertrag für neue Mieter zu formulieren. Im folgenden möchte ich Sie bitten, einmal zu prüfen, ob durch folgende Regelung, evtl. meine zukünftigen Mieter unangemessen benachteiligt werden würden (im Besonderen Absatz 3):

§ 8. Duldungspflicht des Mieters, Veränderungen der Mietsache
(1) Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Hauses, der Mieträume oder zur Gefahrenabwehr notwendig oder zweckmäßig sind, hat der Mieter zu dulden. Er darf deren Durchführung nicht behindern.
(2) Bauliche oder sonstige den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitende Veränderungen innerhalb der Mieträume oder an den darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters nicht vornehmen.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, etwaige vorgenommene bauliche Veränderungen bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu beseitigen, um damit den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherzustellen. Es ist möglich, dass diese Regelung aufgehoben wird, wenn beide Parteien dies schriftlich vereinbaren.

Bitte teilen Sie mir in Ihrer Antwort auch mit, falls Sie einen besseren Formulierungsvorschlag haben, danke.

22. August 2006 | 07:39

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Absatz 1 ist wirksam. Ändern Sie hier notwendig oder zweckmäßig in notwendig und zweckmäßig. Bereits in § 554 BGB ist die Duldungspflicht des Mieters geregelt.

Auch Absatz 2 ist wirksam. Nicht untersagt werden können jedoch Maßnahmen welche die bauliche Substanz nicht verschlechtern und die dem vertragsgem. Gebrauch entsprechen (etwa Hilfsmaßnahmen bei der Einrichtung der Wohnung wie z.B. Dübel in die Wand setzten, etc.). Auch Umbauten zur Barrierefreiheit können nur unter bestimmten Gesichtspunkten versagt werden. Sie sollten sich überlegen ob Sie die Zustimmung auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzen. Alternativ wäre eine jeweils separate, vertragliche Niederlegung möglich.

Auch Absatz 3 ist wirksam. Hier ist zu beachten, dass unter Umständen genehmigte und notwendige Umbauten nicht zurückgebaut werden müssen. Dies etwa dann wenn die Umbaumaßnahme mit dem Mieter vereinbart wurde.


Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


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