Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Die verspätete Kündigung eines Mietverhältnisses kann nach der Rechtsprechung gemäß § 140 BGB
in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet werden (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1990, 337
; OLG Hamm MDR 1994, 56
).
Einer erneuten Kündigung mit dem richtigen Endtermin bedarf es somit nicht.
Ebenso ist auch die Nennung eines Kündigungsgrundes nicht erforderlich, dies ist nur Voraussetzung für eine fristlose Kündigung (§ 569 Abs. 4 BGB
), nicht aber bei der hier vorliegenden ordentlichen Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Rechtsfragen erschöpfend beantwortet zu haben.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Kündigung des Mietvertrages durch meine Mieter
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Ich bin Vermieter von Wohnräumen. Meine Mieter haben eine schriftliche Kündigung zum 31.10.2006 ausgesprochen, datiert 3.08.2006, eingegangen bei mir am 11.08.2006. Da mir die Kündigung aber spätestens zum 3.08.2006 hätte zugestellt sein müssen, um zum 30.11.2006 wirksam zu sein, können meine Mieter aber gemäß Mietvertragsregelung nun jedoch erst zum 30.11.2006 kündigen. Meine Frage: Wird durch die Nennung des ungültigen Kündigungsdatums nun die gesamte Kündigung unwirksam? Meine Mieter: "... wir kündigen zum 31.10.2006 ...". Da dies nicht möglich ist, bin ich der Meinung, meine Mieter müssten erneut kündigen, diesmal unter Nennung des korrekten Datums. Des weiteren wird kein Kündigungsgrund genannt, ist die Kündigung nicht auch dadurch unwirksam?
Kündigung Kündigung Mieter Vermieter unwirksam
-
100 €
-
30 €
-
52 €
-
25 €
-
30 €
-
60 €