Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Leider muss ich Ihrer Vermieterin prinzipiell zustimmen. Die vorzeitige Rückgabe beendet den Mietvertrag und Ihre Zahlungspflicht nicht. Sie sind allerdings dann von der Verpflichtung enthoben, die Wohnung regelmäßig aufzusuchen und nach dem Rechten zu sehen. Falls z.B. ein Feuchtigkeitsschaden auftritt, müssten Sie diesen ja frühzeitig melden, wobei natürlich eine tägliche Anwesenheit nicht verlangt werden kann, weil man als Mieter ja auch das Recht hat in Urlaub zu fahren usw.
Sie sind aber, wenn Sie die Wohnung reglemäßig kontrollieren können, auch nicht verpflichtet, die Nutzung so vorzeitig aufzugeben, sondern können verlangen, dass Sie den Schlüssel erst am letzten Tag übergeben. Ihre Vermieterin will offenbar größere Sanierungsarbeiten durchführen, anderenfalls würde Sie die Wohnung ja nicht schon mehr als sieben Wochen vor Mietverragsende heraus verlangen. Ggf. sind diese so gestaltet, dass man die Wohnung in dieser Zeit nicht nutzen kann, so dass sie den auf Sie folgenden Mietern bei laufendem Mietvertrag eine Ersatzwohnung oder ein Hotel stellen müsste.
Sie könnten sich daher das Recht, die Wohnung erst am 10.11.2011 zu übergeben, durch ein Mietnachlass für die Zeit bis dahin "abkaufen" lassen. Dies ist aber letztlich Verhandlungssache. Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Wohnung bis zum 10.11.2011 zu überwachen, weil Sie etwa in eine andere Stadt ziehen und auch Nachbarn oder Freunde nicht bereit sind, alle paar Tage nach der Wohnung zu schauen, besteht dieses Verhandlungspotential leider nicht.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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