Wohnungeingangstür

8. September 2011 09:00 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Neumann

Wir wohnen in einem 2-Fam.Haus (Wärmegedämmt,sehr ruhig, reines Wohngebiet, Seitenstraße )und 1 Whg. ist vermietet.

Die Hauseingangstür die ca. 1 Meter v. der Mietwohnung und Wohnungeingangstür entfernt ist, hat was Sicherheit-,Wärmedämmung u. Brandschutz angeht die höchste Klasse.

Unsere Mieter monieren jetzt ( Wohnhaft seit 2007 )die Wohnungeingangstür die mit einer Zimmertür vergleichbar ist.

Lt. Ihren Angaben begehen wir eine Obliegenheitsverletzung gegenüber Ihrer Hausratversicherung aus folgenden Gründen:

Schall-,Rauch-, Geruch-,Wärme-und Einbruchschutz sind nicht ausreichend vorhanden.

Meiner Meinung nach ist dies mit der Hauseingangstür in absolut ausreichender Form gegeben !!!

Ist dies ein Mangel der behoben werden muss und evtl.zu einer Mietminderung berechtigt?

Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist die Wohnungseingangstür an den normalen durchschnittlichen Anforderungen an eine Wohnungseingangstür zu messen. Dabei sind die Mindestanforderungen an Schall-, Wärme- und Einbruchsschutz einzuhalten. Es gibt keine bestimmten Vorgaben, was ein Mieter konkret erwarten darf. Die Gerichte entscheiden insoweit nach dem Einzelfall und bedienen sich häufig etwaiger Sachverständiger. Diese orientieren sich unter anderem nach den DIN Vorschriften. So gibt es für den Schallschutz im Hochbau eine seit 1989 rechtlich verbindliche "Mindest"-DIN 4109. Bei Türen (im Wesentlichen Wohnungseingangstüren) ist die Beurteilung nicht eindeutig: nach VDI 4100:1994 wird die erforderliche Schalldämmung der Tür aus der Anforderung an die Wand bestimmt. Es gibt darin keine festen Werte für Türen, aber Abstufungen zwischen den Schallschutzstufen. Teilweise finden sich in den Bauordnungen der Bundesländer nebst zugehöriger Richtlinien weitere Angaben.

Die von Ihnen gelieferten Daten reichen insofern aus, um Zweifel an der Geeignetheit der Tür aufkommen zu lassen. Insoweit ist eine Mietminderung denkbar (, vgl. Düsseldorf 15 %).

Hinsichtlich der Eigenschaften der Hauseingangstür wird dies unerheblich für die Wohnungseingangstür sein. Insoweit besteht die Möglichkeit, dass das Gericht dieses Argument nicht berücksichtigen wird.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2011 | 11:55

Vielen Dank für die schnelle und Ausführliche Antwort.

Was den Schall-, Wärme- und Einbruchsschutz der Wohnungseingangstür betrifft.

Schallschutz ( es gibt keinen Lärm, warum Schallschutz?)

Einbruch ( die Hauseingangstüre ist absolut Einbruchsicher), warum Wohnung nochmal absichern?

Einbrechen können nur wir !

Wärmeschutz ( Haus und Haustüre sind Wärmegedämmt und auf dem neuesten Stand.

Kann es wirklich sein, das alles doppelt und dreifach abgesichert werden muß?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. September 2011 | 12:18

Sehr gerne.

Ich möchte nur aufzeigen, dass ein Risiko hinsichtlich der Bewertung gegenüber einem Gericht besteht, da es diesbezüglich immer eine Einzelentscheidung des Gerichts ist.

Allerdings halte ich es für vertretbar aufgrund der von Ihnen geschilderten Umstände und Absicherungen zunächst den Mieter "kommen" zu lassen. Er müsste Ihnen konkret beweisen, dass seine Wohnung und damit die Tür einen Mangel aufweist der nicht unerheblich ist. Dagegen sprechen Ihre Argumente.

Im Ergebnis empfehle ich wie folgt vorzugehen:
Sie sollten den Mieter darauf ansprechen, dass grundsätzlich über eine Modernisierungsmaßnahme hinsichtlich der Tür nachgedacht werden kann. Dieser hat sich aber bei einer Modernisierungsmaßnahme an den Kosten zu beteiligen (z.B. Mieterhöhung; Beteiligung am Austausch). Schließlich tritt bei einer neuen Tür eine Wohnwertverbesserung ein.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER